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Synopse aller Änderungen des AsylG am 01.01.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 2 des AsylRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AsylG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2439 |
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Gliederung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) *) (Fußnote zum Gesetz) |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Abschnitt 2 Schutzgewährung Unterabschnitt 1 Asyl § 2 Rechtsstellung Asylberechtigter Unterabschnitt 2 Internationaler Schutz § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft § 3a Verfolgungshandlungen § 3b Verfolgungsgründe § 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann § 3d Akteure, die Schutz bieten können § 3e Interner Schutz § 4 Subsidiärer Schutz Abschnitt 3 Allgemeine Bestimmungen § 5 Bundesamt § 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen § 7 Erhebung personenbezogener Daten § 8 Übermittlung personenbezogener Daten § 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen § 10 Zustellungsvorschriften § 11 Ausschluss des Widerspruchs § 11a Vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen Abschnitt 4 Asylverfahren Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger § 13 Asylantrag § 14 Antragstellung § 14a Familieneinheit § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten § 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität § 17 Sprachmittler Unterabschnitt 2 Einleitung des Asylverfahrens § 18 Aufgaben der Grenzbehörde § 18a Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege § 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei § 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung § 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen § 22 Meldepflicht § 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens Unterabschnitt 3 Verfahren beim Bundesamt § 23 Antragstellung bei der Außenstelle § 24 Pflichten des Bundesamtes § 25 Anhörung § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige § 26a Sichere Drittstaaten § 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung § 27a Zuständigkeit eines anderen Staates § 28 Nachfluchttatbestände § 29 Unbeachtliche Asylanträge § 29a Sicherer Herkunftsstaat § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge § 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht § 32a Ruhen des Verfahrens § 33 Nichtbetreiben des Verfahrens Unterabschnitt 4 Aufenthaltsbeendigung § 34 Abschiebungsandrohung § 34a Abschiebungsanordnung § 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrags § 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbegründetheit § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags § 39 (aufgehoben) § 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde § 41 (weggefallen) § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung § 43a (weggefallen) § 43b (weggefallen) Abschnitt 5 Unterbringung und Verteilung § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen § 45 Aufnahmequoten § 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen § 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen § 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung § 50 Landesinterne Verteilung § 51 Länderübergreifende Verteilung § 52 Quotenanrechnung § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften § 54 Unterrichtung des Bundesamtes Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens § 55 Aufenthaltsgestattung § 56 Räumliche Beschränkung § 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung | |
§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung § 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung | |
§ 60 Auflagen § 61 Erwerbstätigkeit § 62 Gesundheitsuntersuchung § 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung § 64 Ausweispflicht § 65 Herausgabe des Passes § 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung § 68 (weggefallen) § 69 (weggefallen) § 70 (weggefallen) Abschnitt 7 Folgeantrag, Zweitantrag § 71 Folgeantrag § 71a Zweitantrag Abschnitt 8 Erlöschen der Rechtsstellung § 72 Erlöschen § 73 Widerruf und Rücknahme der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft § 73a Ausländische Anerkennung als Flüchtling § 73b Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes § 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten Abschnitt 9 Gerichtsverfahren § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage § 76 Einzelrichter § 77 Entscheidung des Gerichts § 78 Rechtsmittel § 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren § 80 Ausschluss der Beschwerde § 80a Ruhen des Verfahrens § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens § 82 Akteneinsicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes § 83 Besondere Spruchkörper § 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften § 84 Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung § 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung § 85 Sonstige Straftaten § 86 Bußgeldvorschriften Abschnitt 11 Übergangs- und Schlussvorschriften § 87 Übergangsvorschriften § 87a Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 88 Verordnungsermächtigungen | |
§ 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren | |
§ 89 Einschränkung von Grundrechten § 90 (weggefallen) Anlage I (zu § 26a) Anlage II (zu § 29a) | |
§ 50 Landesinterne Verteilung | |
(1) 1 Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder 2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat. 2 Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. (2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist. (3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat. | |
(4) 1 Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. 2 Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Sie bedarf keiner Begründung. 4 Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. 5 Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 zu berücksichtigen. | (4) 1 Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. 2 Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Sie bedarf keiner Begründung. 4 Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. 5 Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. |
(5) 1 Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. 2 Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden. (6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben. | |
§ 56 Räumliche Beschränkung | |
(1) 1 Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. 2 In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält. | (1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. |
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt. | |
(3) 1 Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden. 2 Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 oder § 25 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. | |
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung | |
(1) Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 56 Abs. 3, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. | (1) 1 Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2 Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden. (2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde. |
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind 1. die Polizeien der Länder, 2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht, 3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält, 4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie 5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat. | |
§ 59a (neu) | § 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung |
(1) Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. (2) 1 Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. 2 Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird. | |
§ 59b (neu) | § 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung |
(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn 1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder 3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen. (2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend. | |
§ 60 Auflagen | |
(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen versehen werden. (2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann verpflichtet werden, 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen, 3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. (3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist. | (1) 1 Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). 2 Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. 3 Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. (2) 1 Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden, 1. in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen, 2. in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder 3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen. 2 Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. 3 Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. 4 Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. (3) 1 Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. 2 Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. 3 Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. 4 Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. 5 Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt. |
§ 85 Sonstige Straftaten | |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 50 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 2 Satz 1, sich nicht unverzüglich zu der angegebenen Stelle begibt, | |
2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, mit der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verboten oder beschränkt wird, zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt oder 5. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt. | 2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, nicht rechtzeitig nachkommt oder 4. entgegen § 61 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, eine Erwerbstätigkeit ausübt. |
§ 86 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. | (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 71a Abs. 3, zuwiderhandelt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. | |
§ 88a (neu) | § 88a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren |
Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. |
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