Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der LAP-gbautDV am 18.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. April 2016 durch Artikel 6 der VergRModVO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LAP-gbautDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LAP-gbautDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.04.2016 geltenden Fassung
LAP-gbautDV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Schriftliche Prüfung


(1) 1 Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. 2 Es kann hierzu von den Ausbildungsbehörden Vorschläge verlangen. 3 Die vier schriftlichen Arbeiten sind aus folgenden Aufgabenbereichen auszuwählen:

1. allgemeine und fachbezogene Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,

2. je nach Fachrichtung:

a) Hochbau und Bauingenieurwesen:

Anfertigen eines Entwurfs für eine Baumaßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften oder eine baufachliche Stellungnahme zu einem solchen Entwurf oder

b) Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:

Anfertigen eines Entwurfs aus dem Bereich der technischen Gebäudeausrüstung für eine Maßnahme kleineren Umfangs aus dem Bereich der Bauverwaltung einschließlich Festlegung und Begründung der Systeme und Anlagenteile, Berechnung und Bemessung, zeichnerische Darstellung (gegebenenfalls auch schematisch), Anlagenbeschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276 unter Zugrundelegung der geltenden Vorschriften und

3. für alle Fachrichtungen zwei Aufgaben aus folgenden Gebieten:

a) Aufstellung von Mengenberechnungen, Leistungsbeschreibungen einschließlich Kostenermittlung und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) Auswahlverfahren nach Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (Grundsätzliches) und Entwurf eines Vertrages mit einem freiberuflich Tätigen einschließlich Vermerk und Honorarberechnung.

(Text neue Fassung)

b) Auswahlverfahren nach den Abschnitten 5 und 6 der Vergabeverordnung (Grundsätzliches) und Entwurf eines Vertrages mit einem freiberuflich Tätigen einschließlich Vermerk und Honorarberechnung.

(2) 1 Für die Bearbeitung stehen für die Aufgabe aus Absatz 1 Nr. 2 sechs Zeitstunden, für die übrigen Aufgaben jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. 2 Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. 3 Sollen eigene Hilfsmittel benutzt werden, wird dies in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich bekannt gegeben.

(3) 1 An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. 2 Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) 1 Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. 2 Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. 3 Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. 4 Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) 1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. 2 Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) 1 Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach § 26 bewertet. 2 Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 3 Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4 Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewertet.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 24 Abs. 4 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



§ 23 Mündliche Prüfung


(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prüfungskommission wählt die Prüfungsfragen aus folgenden Prüfungsfächern je nach Fachrichtung aus:

1. Fachrichtungen Hochbau und Bauingenieurwesen:

a) Technik:

aa) Grundrissordnung von verwaltungstypischen Gebäuden oder Bauvorhaben,

bb) konstruktiver Aufbau verschiedener Gebäudetypen oder Bauwerkstypen,

cc) betriebstechnische Einrichtungen und Anlagen und

dd) Bauordnung und

b) Stoffe, Preise:

aa) Anwendung von Baustoffen und Bauelementen und ihre wesentlichen Eigenschaften und

bb) Ermittlung von Baukosten und Beurteilung von Baupreisen oder

2. Fachrichtungen Maschinenbau/Versorgungstechnik und Elektrotechnik/Nachrichtentechnik:

a) Technik:

aa) Systeme und Anlagenteile für verwaltungstypische Gebäude einschließlich Systemanalyse (Darstellung der möglichen Systeme nach Aufwand, Nutzen, Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit),

bb) Entwurfs-, Werk- und Detailplanung,

cc) Energiewirtschaft, Energiekennzahlen und

dd) Normen, Richtlinien und technische Vorschriften und

b) Stoffe, Preise:

aa) Anwendung von Werkstoffen, Medien und Anlagensystemen und ihre wesentlichen Eigenschaften in wirtschaftlicher und energetischer Hinsicht und

bb) Ermittlung von Anlagen- und Betriebskosten und Beurteilung von spezifischen Preisen und Einheitspreisen und

3. alle Fachrichtungen:

a) Vertrags- und Verdingungswesen:

vorherige Änderung nächste Änderung

aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Vergabeordnung:

-
inhaltlich wichtige Regelungen,

-
Anwendungsbereich, Auswirkungen,

bb) freiberufliche Leistungen im Rahmen der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen und der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure:



aa) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Abschnitt 5 und 6 der Vergabeverordnung:

aaa)
inhaltlich wichtige Regelungen,

bbb)
Anwendungsbereich, Auswirkungen,

ccc) Bedeutung der Schwellenwerte,

ddd) Vergabebedingungen,

eee) Vergabearten,

fff) Vertragsarten,

ggg) Vertragsbedingungen,

bb) Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen und des Vergabehandbuches:

- Bedeutung der Schwellenwerte,

- Vergabebedingungen,

- Vergabearten,

- Vertragsarten,

- Vertragsbedingungen,

vorherige Änderung

cc) Bau- und Lieferleistungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, der Verdingungsordnung für Leistungen und des Vergabehandbuches:

- Bedeutung der Schwellenwerte,

- Vergabebedingungen,

- Vergabearten,

- Vertragsarten,

- Vertragsbedingungen,

dd)
Sicherheitsleistungen und

ee)
Aufmaßfragen,



cc) Sicherheitsleistungen und

dd)
Aufmaßfragen,

b) Organisation und Verwaltung:

aa) Bauverwaltungen des Bundes und der Länder sowie Bundeswehrverwaltung,

bb) Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die das Bauwesen regeln oder hiermit in Beziehung stehen, und

cc) Grundsätze und Einzelbestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,

c) Vertragswesen und Rechtsfragen:

aa) Werk- und Dienstvertrag,

bb) Kaufvertrag, Miet- und Pachtverträge, Abtretungen, Pfändungen,

cc) Grundstücksrecht, Grundbuchwesen,

dd) Bauaufsichtswesen und

ee) Unfallverhütung im Bauwesen unter Zugrundelegung der Baustellenverordnung und

d) Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts, öffentliches Dienstrecht:

aa) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Grundrechte, Verfassungsorgane, Gesetzgebung),

bb) allgemeines Verwaltungsrecht und

cc) öffentliches Dienstrecht, Tarifrecht.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 26; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.

(5) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.