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§ 12 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)
Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 12 Gegenseitigkeit
(1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich
- 1.
- nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise oder
- 2.
- ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
- 3.
- ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
Text in der Fassung des Artikels 30 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie V. v. 11. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 12 BADV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 30 Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 574 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 537 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BADV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BADV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 537 9. ZustAnpV Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... In § 3 Abs. 9 Satz 2 und 3, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 2 und in der Überschrift der Anlage 2 der ...
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Artikel 30 BEV 2024 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 3 werden jeweils die Wörter ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 574 10. ZustAnpV Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
... In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 und 3, § 13 Absatz 1 und 2 und in der Überschrift von Anlage 2 der ...
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