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Änderung § 15 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 15 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 15 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Grundsätze


(Text neue Fassung)

§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

vorherige Änderung

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5. Für Wahlpflichtfächer werden mindestens 330 Stunden vorgesehen.

(3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.



(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Der Studienplan (Modulhandbuch) bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

(4) Die fachtheoretischen Studien bestehen aus Basis-, Aufbau- und Vertiefungsmodulen sowie Wahlpflichtmodulen. Die Anwärterinnen und Anwärter haben aus dem Wahlpflichtangebot der Studienabschnitte II und IV jeweils in einem Wahlpflichtmodul Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und fremdsprachlichen Schwerpunkten (insgesamt sechs Lehrveranstaltungen in zwei Wahlpflichtmodulen) zu wählen.

(5) Die Module der fachtheoretischen Studien sind Gegenstand eines systematischen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig evaluiert.