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Änderung § 17 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008
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§ 17 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung | § 17 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung) in der am 30.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Hauptstudium | |
(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf. (2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft, 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung, 7. Organisations- und Sozialpsychologie und | |
(Text alte Fassung) 8. Wahlpflichtbereich (Europaprojekt, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung) | (Text neue Fassung) 8. Wahlpflichtbereich |
ergänzt, erweitert und vertieft. (3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft, 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung, 7. Organisations- und Sozialpsychologie und | |
8. Wahlpflichtbereich (Schwerpunktstudium, Fremdsprache oder Informationsverarbeitung, Projekt "Anfertigung einer Diplomarbeit") | 8. Wahlpflichtbereich |
ergänzt, erweitert und vertieft. (4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten 1. Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht, 2. Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht, 3. Recht des öffentlichen Dienstes, 4. Zivilrecht, 5. Öffentliche Finanzwirtschaft und 6. Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung | |
ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum III begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertiggestellt. | ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum II begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertig gestellt . |
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