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Änderung § 22 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 22 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 22 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 360 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.

(Text neue Fassung)

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen in der Regel 130 Stunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen (z. B. Praxissimulationen). Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt, und die Lernziele und Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise werden festgelegt.

(2) Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere:

1. Präsentation, Zusammenarbeit und Verhalten,

2. Selbstorganisation,

3. Organisation der Bundesverwaltung,

4. Verwaltung und Werte,

5. Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,

6. Verwaltungshandeln und Verwaltungsaufgaben und

7. Lösung komplexer Problemstellungen.

vorherige Änderung

(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der berufspraktischen Studienzeiten beim Bundesverwaltungsamt durchgeführt.



(3) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden während der Studienabschnitte II und IV an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt.