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Teil 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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Abschnitt 2 Ausbildungsordnung

Kapitel 2 Ausbildung

Teil 1 Fachtheoretische Studien

§ 14 (aufgehoben)







§ 15 Grundsätze der fachtheoretischen Studien



(1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.

(2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1920 Lehrstunden; davon entfallen auf das Grundstudium mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden für die Studiengebiete nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 bis 5.

(3) Der Studienplan (Modulhandbuch) bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt.

(4) Die fachtheoretischen Studien bestehen aus Basis-, Aufbau- und Vertiefungsmodulen sowie Wahlpflichtmodulen. Die Anwärterinnen und Anwärter haben aus dem Wahlpflichtangebot der Studienabschnitte II und IV jeweils in einem Wahlpflichtmodul Lehrveranstaltungen mit rechtswissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen und fremdsprachlichen Schwerpunkten (insgesamt sechs Lehrveranstaltungen in zwei Wahlpflichtmodulen) zu wählen.

(5) Die Module der fachtheoretischen Studien sind Gegenstand eines systematischen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig evaluiert.




§ 16 Grundstudium



(1) Das Grundstudium umfasst die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte. Es vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern im Rahmen einer fachübergreifenden beruflichen Grundbildung das Verständnis für die grundlegenden Wert- und Strukturentscheidungen des Grundgesetzes für eine freiheitliche demokratische Staats- und Gesellschaftsordnung und für die sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bezüge sowie Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Analyse von Arbeitsaufgaben, zur Auswahl und Anwendung von Arbeitsmethoden und -mitteln und zur innerbehördlichen und fachübergreifenden Zusammenarbeit. Es soll die Fähigkeit zu adressatengerechtem Verhalten fördern.

(2) Studiengebiete des Grundstudiums sind, ausgerichtet an den Aufgabenbereichen des gehobenen Dienstes:

1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Verwaltungsrecht, Zivilrecht),

3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationsverarbeitung,

5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und

6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.




§ 17 Hauptstudium



(1) Im Hauptstudium sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit erwerben, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2.
Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Zivilrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft,

6.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

7.
Organisations- und Sozialpsychologie und

8.
Wahlpflichtbereich

ergänzt, erweitert und vertieft.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2.
Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Zivilrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft,

6.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

7.
Organisations- und Sozialpsychologie und

8.
Wahlpflichtbereich

ergänzt, erweitert und vertieft.

(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Europarecht,

2.
Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht,

3.
Recht des öffentlichen Dienstes,

4.
Zivilrecht,

5.
Öffentliche Finanzwirtschaft und

6.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung

ergänzt, erweitert und vertieft. Die im Praktikum II begonnene Diplomarbeit wird unter sechswöchiger Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung fertig gestellt .