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Synopse aller Änderungen des MarkenG am 28.06.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Juni 2024 durch Artikel 1 der AgrarGeoSVAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarkenG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MarkenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.06.2024 geltenden Fassung
MarkenG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.06.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Anwendungsbereich
    § 1 Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
    § 2 Anwendung anderer Vorschriften
Teil 2 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
    Abschnitt 1 Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
       § 3 Als Marke schutzfähige Zeichen
       § 4 Entstehung des Markenschutzes
       § 5 Geschäftliche Bezeichnungen
       § 6 Vorrang und Zeitrang
    Abschnitt 2 Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
       § 7 Inhaberschaft
       § 8 Absolute Schutzhindernisse
       § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
       § 10 Notorisch bekannte Marken
       § 11 Agentenmarken
       § 12 Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
       § 13 Sonstige ältere Rechte
    Abschnitt 3 Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
       § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 14a Waren unter zollamtlicher Überwachung
       § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
       § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
       § 17 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
       § 18 Vernichtungs- und Rückrufansprüche
       § 19 Auskunftsanspruch
       § 19a Vorlage- und Besichtigungsansprüche
       § 19b Sicherung von Schadensersatzansprüchen
       § 19c Urteilsbekanntmachung
       § 19d Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
    Abschnitt 4 Schranken des Schutzes
       § 20 Verjährung
       § 21 Verwirkung von Ansprüchen
       § 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
       § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
       § 24 Erschöpfung
       § 25 Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
       § 26 Benutzung der Marke
    Abschnitt 5 Marken als Gegenstand des Vermögens
       § 27 Rechtsübergang
       § 28 Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
       § 29 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
       § 30 Lizenzen
       § 31 Angemeldete Marken
Teil 3 Verfahren in Markenangelegenheiten
    Abschnitt 1 Eintragungsverfahren
       § 32 Erfordernisse der Anmeldung
       § 33 Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
       § 34 Ausländische Priorität
       § 35 Ausstellungspriorität
       § 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
       § 37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
       § 38 Beschleunigte Prüfung
       § 39 Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
       § 40 Teilung der Anmeldung
       § 41 Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
       § 42 Widerspruch
       § 43 Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
       § 44 Eintragungsbewilligungsklage
    Abschnitt 2 Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
       § 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
       § 46 Teilung der Eintragung
       § 47 Schutzdauer und Verlängerung
    Abschnitt 3 Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
       § 48 Verzicht
       § 49 Verfall
       § 50 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
       § 51 Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
       § 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
       § 53 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
       § 54 Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
       § 55 Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
    Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
       § 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
       § 57 Ausschließung und Ablehnung
       § 58 Gutachten
       § 59 Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
       § 60 Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
       § 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
       § 62 Akteneinsicht, Registereinsicht
       § 62a Datenschutz
       § 63 Kosten der Verfahren
       § 64 Erinnerung
       § 64a Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
       § 65 Rechtsverordnungsermächtigung
       § 65a Verwaltungszusammenarbeit
    Abschnitt 5 Verfahren vor dem Bundespatentgericht
       § 66 Beschwerde
       § 67 Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
       § 68 Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
       § 69 Mündliche Verhandlung
       § 70 Entscheidung über die Beschwerde
       § 71 Kosten des Beschwerdeverfahrens
       § 72 Ausschließung und Ablehnung
       § 73 Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
       § 74 Beweiserhebung
       § 75 Ladungen
       § 76 Gang der Verhandlung
       § 77 Niederschrift
       § 78 Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
       § 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
       § 80 Berichtigungen
       § 81 Vertretung, Vollmacht
       § 81a Verfahrenskostenhilfe
       § 82 Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
    Abschnitt 6 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
       § 83 Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
       § 84 Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
       § 85 Förmliche Voraussetzungen
       § 86 Prüfung der Zulässigkeit
       § 87 Mehrere Beteiligte
       § 88 Anwendung weiterer Vorschriften
       § 89 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
       § 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 90 Kostenentscheidung
    Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
       § 91 Wiedereinsetzung
       § 91a Weiterbehandlung der Anmeldung
       § 92 Wahrheitspflicht
       § 93 Amtssprache und Gerichtssprache
       § 93a Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
       § 94 Zustellungen; Verordnungsermächtigung
       § 95 Rechtshilfe
       § 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
       § 96 Inlandsvertreter
       § 96a Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Teil 4 Kollektivmarken
    § 97 Kollektivmarken
    § 98 Inhaberschaft
    § 99 Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
    § 100 Schranken des Schutzes, Benutzung
    § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
    § 102 Kollektivmarkensatzung
    § 103 Prüfung der Anmeldung
    § 104 Änderung der Kollektivmarkensatzung
    § 105 Verfall
    § 106 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 5 Gewährleistungsmarken
    § 106a Gewährleistungsmarken
    § 106b Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
    § 106c Klagebefugnis; Schadensersatz
    § 106d Gewährleistungsmarkensatzung
    § 106e Prüfung der Anmeldung
    § 106f Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
    § 106g Verfall
    § 106h Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Teil 6 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken
    Abschnitt 1 Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
       § 107 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
       § 108 Antrag auf internationale Registrierung
       § 109 Gebühren
       § 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
       § 111 Nachträgliche Schutzerstreckung
       § 112 Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
       § 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
       § 114 Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
       § 115 Schutzentziehung
       § 116 Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
       § 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
       § 118 Umwandlung einer internationalen Registrierung
    Abschnitt 2 Unionsmarken
       § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
       § 120 Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
       § 121 Umwandlung von Unionsmarken
       § 122 Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte
       § 123 Unterrichtung der Kommission
       § 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
       § 125 Insolvenzverfahren
       § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel
Teil 7 Geographische Herkunftsangaben
    Abschnitt 1 Schutz geographischer Herkunftsangaben
       § 126 Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
       § 127 Schutzinhalt
       § 128 Ansprüche wegen Verletzung
       § 129 Verjährung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
(Text neue Fassung)

    Abschnitt 2 Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
       § 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
       § 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
       § 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
       § 133 Rechtsmittel
       § 133a (aufgehoben)
       § 134 Überwachung
       § 135 Ansprüche wegen Verletzung
       § 136 Verjährung
    Abschnitt 3 Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
       § 137 Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
       § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung


       § 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143
       § 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung
Teil 8 Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
    § 140 Kennzeichenstreitsachen
    § 141 Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
    § 142 Streitwertbegünstigung
Teil 9 Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
    Abschnitt 1 Straf- und Bußgeldvorschriften
       § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung
       § 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke
       § 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
       § 145 Bußgeldvorschriften
    Abschnitt 2 Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
       § 146 Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
       § 147 Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
       § 148 Zuständigkeiten, Rechtsmittel
       § 149 Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
       § 150 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
       § 151 Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
Teil 10 Übergangsvorschriften
    § 152 Anwendung dieses Gesetzes
    § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
    § 154 Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
    § 155 Lizenzen
    § 156 Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
    § 157 Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
    § 158 Übergangsvorschriften
    § 159 Schutzdauer und Verlängerung
    § 160 Geändertes Unionsrecht
(heute geltende Fassung) 

§ 130 Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.



(1) Anträge auf Eintragung einer geographischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in ihrer jeweils geltenden Fassung geführt wird, sind beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

(2) Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

(3) Bei der Prüfung des Antrags holt das Deutsche Patent- und Markenamt die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der zuständigen Fachministerien der betroffenen Länder, der interessierten öffentlichen Körperschaften sowie der interessierten Verbände und Organisationen der Wirtschaft ein.

(4) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den Antrag. 2 Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten seit Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, beim Deutschen Patent- und Markenamt Einspruch eingelegt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest. 2 Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. 4 Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht. 5 Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) 1 Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.



(5) 1 Entspricht der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt das Deutsche Patent- und Markenamt dies durch Beschluss fest. 2 Andernfalls wird der Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht den stattgebenden Beschluss. 4 Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Beschluss veröffentlicht. 5 Der Beschluss nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) 1 Steht rechtskräftig fest, dass der Antrag den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften entspricht, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Ferner veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen an die Europäische Kommission.

(7) Sofern die Spezifikation im Eintragungsverfahren bei der Europäischen Kommission geändert worden ist, veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die der Eintragung zugrunde liegende Fassung der Spezifikation.



(heute geltende Fassung) 

§ 131 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Einsprüche nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgenommen wird.



(1) Einsprüche nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen in das von der Europäischen Kommission geführte Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben sind beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung einzulegen, die im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorgenommen wird.

(2) 1 Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. 2 Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben.



(heute geltende Fassung) 

§ 132 Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

(2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.



(1) Für Anträge auf Änderung der Spezifikation einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

(2) Für Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die §§ 130 und 131 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 134 Überwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.



(1) Die nach der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) 1 Soweit es zur Überwachung und Kontrolle im Sinn des Absatzes 1 erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel in Verkehr bringen oder herstellen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs) oder innergemeinschaftlich verbringen, einführen oder ausführen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit

1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entnehmen; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt zurückzulassen,

3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

4. Auskunft verlangen.

2 Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen in den Verkehr gebracht werden.

(3) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei Besichtigungen zu leisten, die Proben entnehmen zu lassen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.

(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für denjenigen, der die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel für den Betriebsinhaber innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder ausführt.

(5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Für Amtshandlungen, die nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.



(6) 1 Für Amtshandlungen, die nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 zu Kontrollzwecken vorzunehmen sind, werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch das Landesrecht bestimmt.

(heute geltende Fassung) 

§ 135 Ansprüche wegen Verletzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3 Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu



(1) 1 Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2 Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 3 Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu

1. den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.



2. Vereinigungen im Sinne des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2024/1143,

3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1143 umfasst.

4 Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.

(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012




§ 138 Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143


(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012; Verordnungsermächtigung




§ 139 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung


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(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über



(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben nach der Verordnung (EU) 2024/1143 zu regeln, soweit sich das Erfordernis hierfür aus der Verordnung (EU) 2024/1143 oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Rates oder der Europäischen Kommission ergibt. 2 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften über

1. die Kennzeichnung der Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel,

2. die Berechtigung zum Verwenden der geschützten Bezeichnungen oder

3. die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Überwachung oder Kontrolle beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr oder Ausfuhr

erlassen werden. 3 Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch erlassen werden, wenn die Mitgliedstaaten nach den dort genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften befugt sind, ergänzende Vorschriften zu erlassen.

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(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. 2 Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. 3 Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.



(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder solche an der Durchführung dieser Kontrollen zu beteiligen. 2 Die Landesregierungen können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen durch Rechtsverordnung regeln. 3 Sie sind befugt, die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 144 Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben


(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich eine geographische Herkunftsangabe, einen Namen, eine Angabe oder ein Zeichen

1. entgegen § 127 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, benutzt oder

2. entgegen § 127 Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach § 137 Abs. 1, in der Absicht benutzt, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer geographischen Herkunftsangabe auszunutzen oder zu beeinträchtigen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) im geschäftlichen Verkehr



(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) im geschäftlichen Verkehr

1. einen eingetragenen Namen für ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder

2. sich einen eingetragenen Namen aneignet oder ihn nachahmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei einer Verurteilung bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteilten befindlichen Gegenstände beseitigt wird oder, wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet werden.

(5) 1 Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert, anzuordnen, daß die Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird. 2 Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.



(heute geltende Fassung) 

§ 158 Übergangsvorschriften


(1) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 20 in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober 2009 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Ist die Anmeldung zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden, ist für den gegen die Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Absatz 1 und 2 in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Ist der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden, findet § 42 Absatz 3 und 4 keine Anwendung.

(5) Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden ist, die Benutzung der Marke, wegen der Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so sind die §§ 26 und 43 Absatz 1 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(6) Ist der Antrag auf Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls gemäß § 49 vor dem 14. Januar 2019 gestellt oder die Löschungsklage wegen Verfalls oder aufgrund älterer Rechte gemäß § 51 vor diesem Zeitpunkt erhoben worden, so sind § 49 Absatz 1, § 51 Absatz 4 Nummer 1, § 55 Absatz 3 und § 26 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) § 8 Absatz 2 Nummer 9 bis 12 gilt nicht für Marken, die vor dem 14. Januar 2019 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden sind.

(8) 1 § 50 Absatz 2 Satz 1 gilt nur für Anträge gemäß § 50 Absatz 1, die nach dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind. 2 Ist der Antrag gemäß § 50 Absatz 1 vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so ist § 50 Absatz 2 in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden.

(9) 1 Für Erinnerungen und Beschwerden, die vor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind, gelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung. 2 Für mehrseitige Verfahren, bei denen von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden ist, ist für die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag der Einlegung der Beschwerde maßgebend.

(10) § 102 Absatz 4 gilt nicht für Kollektivmarken, die vor dem 14. Januar 2019 eingetragen worden sind.

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(11) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 130 Absatz 1, 5 und 6 Satz 1, § 131 Absatz 1, § 132, § 134 Absatz 1 und 6 Satz 1, § 135 Absatz 1 sowie die §§ 138, 139 und 144 Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.