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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Abschnitt 2 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Vergütungen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes
§ 6 Gewährung der Vergütung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von mindestens 10.000 kg Milch teilweise endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1 Abs. 1a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.
§ 7 Antragsverfahren
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Anträge nach § 6 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.
(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträge erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.
§ 8 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung für den Markt endgültig aufzugeben oder im Falle der Bewilligung einer Vergütung für die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung die Milchanlieferung auf die ihm nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge zu begrenzen.
(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen, in der neben Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 auch ausgewiesen ist, ob es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung handelt.
(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines Betriebes müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der Rückgewähr der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Verpächter übergehen kann.
§ 9 Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je 1.000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten insgesamt 800 DM je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist im Falle der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Im Falle der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung ist Bemessungsgrundlage die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebenen Menge.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt und entsprechend dem Antrag des Erzeugers in einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge (§ 10 Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1986, an den Erzeuger gezahlt. Die erste Jahresrate wird auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1985 bei den Landesstellen eingegangen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er in dem der übernommenen Verpflichtung entsprechenden Umfang keine Milch mehr für den Markt erzeugt hat.
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
§ 10 Freisetzung der Referenzmenge
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebenen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.
(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit.
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