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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
Abschnitt 3 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 3 Vergütungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 des Milchaufgabevergütungsgesetzes
§ 11 Gewährung der Vergütung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und soweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
§ 12 Antragsverfahren
(1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.
(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht mehr gestellt werden.
§ 13 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15) endgültig aufzugeben.
(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.
(3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
§ 14 Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je 1.000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten insgesamt 800 DM je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten nach Einstellung der Milcherzeugung für den Markt, beginnend mit dem Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflichtung eingehalten hat.
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
§ 15 Freisetzung der Referenzmenge
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach der Freisetzung der Referenzmenge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.
(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6442/b17374.htm