(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhaltung beziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des Bescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
(2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molkereien und die Antragsteller den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten des Betriebes während der Betriebszeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.
(1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach §
247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers gegen die nach §
3 Abs. 1 Satz 1, §
8 Abs. 1, §
13 Abs. 1 oder §
15c Abs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freisetzung der Referenzmenge nicht.
(1) (Inkrafttreten)
(2) Abweichend von §
5 wird bei den Bewilligungsbescheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zugegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des 15. August 1984 freigesetzt.