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Änderung § 25 AVAG vom 18.06.2011

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§ 25 AVAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 25 AVAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 13.10.2011 BGBl. I S. 2094
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache


(Text alte Fassung)

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist.




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