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Änderung § 25 AVAG vom 18.06.2011
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§ 25 AVAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 25 AVAG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache | |
(Text alte Fassung) (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Abs. 2, die §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 15 und 16 sowie § 17 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. *) |
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 6 Nr. 4 G. v. 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) ist nicht durchführbar. Die Angabe 'bis 3' ist in Absatz 1 mehrfach enthalten. Auszug Gesetzesbegründung: 'Mit der Änderung des § 25 ... wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.' | |
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