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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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§ 2 - Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Gebührenbemessung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer Amtshandlungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.
(3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, Amtshandlungen vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der See-Berufsgenossenschaft, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.
(4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.
(6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben.
(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet.
(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben.
Zitierungen von § 2 See-BGKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 See-BGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-BGKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6454/a89879.htm