Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft (See-BGKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4241; aufgehoben durch § 6 V. v. 18.07.2013 BGBl. I S. 2713
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 9510-27 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Eingangsformel
Auf Grund
- -
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) der zuletzt durch Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- -
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- -
- des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- -
- des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2084), der zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- -
- des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121), der zuletzt durch Artikel 250 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die See-Berufsgenossenschaft erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung, der Beförderung gefährlicher Güter, der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, der Untersuchung der Seeleute auf Seediensttauglichkeit, der Schiffsoffizierausbildung und der Besetzung der Schiffe Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Kosten für Tätigkeiten der anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Rahmen des nach Nummer 3.1 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, geregelten Auftragsverhältnisses sowie für Tätigkeiten der vom Germanischen Lloyd anerkannten im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger auf dem Gebiet der Schiffssicherheit werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2 Gebührenbemessung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die in dem Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten Amtshandlungen wird eine Gebühr erhoben. Wird für das Ausstellen eines Dokumentes die Durchführung mehrerer Amtshandlungen notwendig, so wird die Summe der jeweiligen Gebühren für die Amtshandlungen nach dem Gebührenverzeichnis erhoben. Auslagen, mit Ausnahme der Vergütung für Inlandsdienstreisen der haupt- und nebenamtlichen Technischen Aufsichtsbeamten der See-Berufsgenossenschaft werden gesondert erhoben, sofern nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
(2) Gebühren werden nach der im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesenen Bruttoraumzahl (BRZ) erhoben.
(3) Wird eine Amtshandlung im Ausland durchgeführt, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert. Werden auf einem deutschen Fahrgastschiff während der Reise, die in einem deutschen Hafen beginnt oder endet, Amtshandlungen vorgenommen, gelten diese als im Inland durchgeführt. Erfordert eine Amtshandlung im Ausland eine Verlängerung des Aufenthaltes eines Bediensteten der See-Berufsgenossenschaft, die der Eigentümer eines Schiffes oder der Schiffsführer zu vertreten hat, so wird zusätzlich zu den Reisekosten für die dadurch entstandene Warte- und Ausfallzeit der Betrag von 50 Euro je Bediensteten und je angefangene Stunde, höchstens jedoch 595 Euro je Tag erhoben.
(4) Werden auf Antrag Amtshandlungen für Fahrzeuge durchgeführt, die nicht berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert.
(5) Gebühren für Seediensttauglichkeitsuntersuchungen werden nur erhoben, soweit diese Kosten nicht von der See-Berufsgenossenschaft nach § 102b Abs. 2 oder vom Bund nach § 102b Abs. 4 des Seemannsgesetzes übernommen werden.
(6) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine Gebühren erhoben.
(7) Wird aus verwaltungsseitigen Gründen bei vorhandenen Schiffen die Gültigkeit eines Zeugnisses entgegen der in den Vorschriften vorgesehenen Gültigkeitsdauer auf eine kürzere Gültigkeitsdauer begrenzt, so wird die Besichtigungs- beziehungsweise Prüfungsgebühr anteilmäßig auf volle Jahre der Gültigkeit auf- oder abgerundet berechnet.
(8) Werden bei einem Dienstgang drei und mehr verschiedene Testate seitens der Verwaltung für ein und dasselbe Schiff erteilt, so werden höchstens für zwei Testate Gebühren erhoben.
§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebührenforderungen
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2103, 1996 I S. 51), außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
I. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit | ||
A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen 1966/88 sowie dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
001 | Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe | ||
007 | BRZ bis 2.999 | 360 |
008 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
009 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
010 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
011 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
012 | erneute Erteilung des Freibordzeugnisses nach Erneuerungsbesichtigung durch die Verwaltung | gemäß Anhang 1 |
013 | Bestätigung der von der Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Zeugnis Internationale Freibord-Ausnahmezeugnisse a) für Schiffe neuartiger Bauart b) für einmalige Auslandsfahrt | gemäß Anhang 1 |
Erteilung des Zeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | ||
014 | BRZ bis 2.999 | 360 |
015 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
016 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
017 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
018 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
019 | Erneute Erteilung des Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnisses nach Erneuerungsbesichtigungen durch die Verwaltung | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 012 |
020 | Bestätigung der durch die Verwaltung durchgeführten jährlichen Besichtigung im Freibord-Ausnahmezeugnis | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 013 |
021 | Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die Verwaltung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 001, mindestens 115 |
Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung oder Überprüfung durch die zuständige Klassifikationsgesellschaft | ||
022 | BRZ bis 2.999 | 360 |
023 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
024 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
025 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
026 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
027 | Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung (sofern nicht lfd. Nr. 013) | 230 |
028 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | Gebühr nach Nummer 013 |
029 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
030 | Erteilung des Freibord-Zeugnisses aufgrund weiterer Besichtigungen der zuständigen Klassifikationsgesellschaft | 230 |
031 | Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums | 230 |
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Spezialschiffe und Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und gewerblich genutzte Sportboote sowie Tra- ditionsschiffe nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, dem IMO-Code über die Sicherheit von Spezialschiffen und dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code) | ||
Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe, Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge | ||
101 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
102 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | gemäß Anhang 1 |
103 | Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen | Gebühr nach Nummer 102 |
104 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Hochgeschwindigkeits- fahrzeuge vor Indienststellung | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 101 |
105 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102 |
106 | Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | 1,5fache der Gebühr nach Nummer 102 |
107 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeits- fahrzeugen vor deren Indienststellung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 101 oder 301 oder 501 |
108 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von vorhandenen Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 |
109 | Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis über die Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 |
110 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Spezialschiffe vor deren Indienststellung | Gebühr nach Nummer 101 |
111 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Spezialschiffe | Gebühr nach Nummer 102 |
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Ausbildungsfahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für gewerblich genutzte Sportboote vor der Indienststellung oder bei Erstbesichtigung bei Schiffen mit einer | ||
112 | Rumpflänge von 8 m bis 16 m | 335 |
113 | Rumpflänge über 16 m bis 24 m | 665 |
Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Ausbildungs- fahrzeuge gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 und für vorhandene gewerblich genutzte Sportboote bei Schiffen mit einer | ||
114 | Rumpflänge von 8 m bis 16 m | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112 |
115 | Rumpflänge über 16 m bis 24 m | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 113 |
116 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Sportfahrzeuge als Ausbildungsfahrzeug gemäß § 52a der Schiffssicherheitsverordnung von 1986 oder als gewerblich genutztes Sportboot | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 112, 113, 114 oder 115 |
117 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet „Traditionsschiffe" | 230 |
118 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch einen vereidigten Sachverständigen für das Sachgebiet „Traditionsschiffe" | 115 |
119 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe vor der Indienststellung nach einer Besichtigung durch die Verwaltung | Gebühr nach Nummer 101 |
120 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Traditionsschiffe nach einer Besichtigung durch die Verwaltung | Gebühr nach Nummer 102 |
121 | Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe | 115 |
122 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 102 |
123 | Testat durch die Verwaltung | 115 |
C. Bau-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 sowie der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
Bau-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt | ||
201 | Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
Erteilung des Bau-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | ||
207 | BRZ bis 2.999 | 360 |
208 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
209 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
210 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
211 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
212 | Bestätigung der Verwaltung der jährlichen Pflichtbesichtigungen oder Zwischenbesichtigungen | 230 |
213 | Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen | 220 bis 825 |
214 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
215 | Testat durch die Verwaltung | 230 |
216 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | 50 vom Hundert der Gebührengruppe 207 bis 211 |
D. Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und mehr in der Auslandsfahrt | ||
301 | Erteilung des Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
302 | Erteilung eines Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses sowie die Bestätigung der regelmäßigen Besichtigung im Zeugnis für vorhandene Schiffe | gemäß Anhang 1 |
303 | Bestätigung der jährlichen Pflichtbesichtigung im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 302 |
304 | Bestätigung der Zwischenbesichtigungen von Tankschiffen im Alter von zehn und mehr Jahren im Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis | Gebühr nach Nummer 302 |
305 | Prüfung des Erfordernisses umfangreicherer Besichtigungen | Gebühr nach Nummer 302 |
306 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | Gebühr nach Nummer 303 |
307 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
308 | Testat durch die Verwaltung | 230 |
E. Sicherheitszeugnisse für Reaktorschiffe nach Kapitel VIII der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 | ||
Sicherheitszeugnisse für Reaktor-Fahrgastschiffe und Reaktor-Frachtschiffe | ||
401 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | 3fache der Gebühr nach Nummer 101 oder Nummer 201 und 301 |
402 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | 3fache der Gebühr nach Nummer 102 oder der Gebühren- gruppe 207 bis 211 und 302 |
F. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe und Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr nach der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. De- zember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr | ||
Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr in der nationalen Fahrt, Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 und Sonderfahrzeuge sowie Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe | ||
501 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | gemäß Anhang 1 |
502 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | gemäß Anhang 1 |
503 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der jährlichen Pflichtbesichtigung | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 |
504 | Erteilung des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses aufgrund der Änderung der Zweckbestimmung oder des Erwerbs des Rechts zur Führung der Bundesflagge | Gebühr nach Nummer 502 |
505 | Testat der Verwaltung zur Verlegung des Jahresdatums | 230 |
506 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes | Gebühr nach Nummer 501 |
507 | Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Frachtschiffe und des Sicherheitszeugnisses für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen | Gebühr nach Nummer 502 |
508 | Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder der regelmäßigen Besichtigung bei Fischereifahrzeugen von 24 Meter Länge und mehr | 40 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 502 |
G. Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Richtlinie 97/70/EG | ||
Ausnahmebescheinigungen oder Ausnahmezeugnisse für Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe oder Fischereifahrzeuge, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse, Freibordzeugnisse sowie Funk-Sicherheitszeugnisse und vergleichbare Zeugnisse | ||
601 | Zulassung der Ausnahme vor Indienststellung des Schiffes | 85 bis 1.655 |
602 | Zulassung der Ausnahme für vorhandene Schiffe | 40 bis 825 |
603 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
604 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 602 |
H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 | ||
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes | ||
701 | - bei Schiffen BRZ bis 1.599 | 115 |
702 | - bei Schiffen BRZ ab 1.600 | 230 |
Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe | ||
703 | - bei Schiffen BRZ bis 1.599 | 57 |
704 | - bei Schiffen BRZ ab 1.600 | 115 |
705 | Zeugnisumschreibung aufgrund eines EG-Zeugnisses | Gebühr nach Nummer 703 oder 704 |
706 | Testat der Verwaltung zur Eintragung der jährlichen Besichtigung | - |
J. Sonstige Amtshandlungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998, der Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge, dem Internationalen Überein- kommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der Richtlinien 94/57/EG und 96/98/EG sowie der Gefahrgutverordnung See und dem Ölschadengesetz | ||
801 | Erteilung einer Genehmigung von Änderungen nach einer Besichtigung | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
802 | Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
803 | Verlängerung der Gültigkeit eines Sicherheits- oder Ausnahme-Zeugnisses bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebühr, die für die vorhergehende Besichtigung erhoben wurde, mindestens jedoch 115 |
Genehmigung zur Beförderung von Getreide | ||
804 | für den ersten Getreidebeladungsfall | 495 bis 5.510 |
805 | für jeden weiteren Getreidebeladungsfall | 50 bis 550 |
806 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe, die unter fremder Flagge eingesetzt werden sollen | |
a) Neubauten vor Indienststellung | Gebühr nach Nummer 001 und 101 bzw. 001, 201, 301 und 701 oder 702 bzw. 001, 501 und 701 oder 702 sowie den Gebührengruppen 1001 bis 1018 | |
b) vorhandene Schiffe | Gebühr nach Nummer 007 bis 011 oder 012, 102 bzw. 007 bis 011 oder 012, 207, 302 und 703 oder 704; bzw. 007 bis 011 oder 012, 502 oder 504 und 703 oder 704 sowie den Gebühren- gruppen 1005 bis 1018 und sofern zutreffend 1023 bis 1026 und 1028 | |
807 | Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen | Gebühr nach Nummer 102 oder 302 oder 502 |
808 | Zulassung von Gegenständen im Bereich Schiffssicherheit | 165 bis 11.020 |
809 | Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichti- gungen von Schiffsanlagen, -einrichtungen und -ausrüstungen insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) | 85 bis 8.265 |
810 | Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund von Prüfungen von Plänen und anderen Unterlagen sowie Besichtigungsberichten im Zusammenhang mit Besichtigungen und Überprüfungen durch die vom Germanischen Lloyd anerkannten, im Ausland ansässigen freiberuflichen Besichtiger | 75 vom Hundert der Gebühren für Besichtigungen und Überprüfungen im Inland |
811 | Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen | 220 bis 2.755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
812 | Überprüfung im Zusammenhang mit der Verweigerung des Hafenzugangs | 110 bis 2.755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
813 | Nachbesichtigung nach einer der in Nummer 811 oder 812 bezeichneten Maßnahme | 110 bis 2.755 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
814 | Operational Control nach SOLAS/Load Line/MARPOL | 110 bis 5.510 zuzüglich Auslagen für die Benutzung von Luft- und Wasserfahrzeugen im Inland |
815 | Erteilung von Probefahrtsbescheinigungen | 660 bis 8.265 Diese Gebühr kann auf die Gebühren, die für Zeugnisse nach § 9 der Schiffssicherheits- verordnung zu erheben sind, angerechnet werden. |
816 | Erteilung zusätzlicher Zeugnisse für einen weiteren Einsatz | 115 |
817 | Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung nach Abschnitt I dieses Gebührenverzeichnisses ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 115 |
818 | Zulassung einer Ausnahme ohne notwendige Besichtigung | 230 |
819 | Bestätigung der Übereinstimmung des Notfallplans mit MARPOL | 45 |
820 | Einziehung des Schiffssicherheitszeugnisses durch die See-Berufsgenossenschaft | 230 bis 2.755 |
821 | Bestätigung der Übereinstimmung des Ladungssicherungs- handbuches mit Kapitel VI bzw. VII jeweils Regel 5.6 des SOLAS-Übereinkommens | 45 |
822 | Bestätigung des SAR-Zusammenarbeitsplans für Fahrgastschiffe | 45 |
823 | Erteilung einer Prüfbescheinigung nach § 9 Abs. 4 Satz 6 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 | 110 |
824 | Festlegung der Abstände zur Überprüfung des sicheren Zustandes nach § 9 Abs. 4 Satz 4 der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 | 110 |
Amtshandlungen in Verbindung mit der Prüf- und Zertifizierungsstelle | ||
830 | Auslagen und Vergütungen für Inlandsdienstreisen zum Zwecke der Prüfung und Zertifizierung von Firmen, Einrichtungen, Ausrüstungen und Gegenständen | nach Aufwand |
831 | Prüfung und Zertifizierung von Firmen „Produktaudit" | nach Aufwand |
832 | Typerprobung und Produktzertifizierung | nach Aufwand |
Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Anerkennung und Akkreditierung von Klassifikationsgesellschaften und Sachverständigen | ||
850 | Begründung eines Auftragsverhältnisses (vor Begründung eines Vertrages oder vor Vertragsänderungen) | nach Aufwand |
852 | Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Feuerlöschern | 165 bis 1.655 |
Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 bei Schiffen | ||
856 | BRZ 400 bis 3.999 | 110 |
857 | BRZ ab 4.000 | 165 |
Ausstellung einer Ersatzausfertigung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II zu MARPOL 73/78 | ||
858 | BRZ 400 bis 3.999 | 55 |
859 | BRZ ab 4.000 | 80 |
860 | Gebühr für Amtshandlungen soweit nicht im Einzelnen in den Nummern 001 bis 1210 genannt | 115 bis 5.510 |
Ausstellung von Zeugnissen für Tankschiffe, die flüssige Gase oder gefährliche Güter als Massengut befördern, durch die See-Berufsgenossenschaft (§ 6 Abs. 11 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung See) | ||
870 | Erstausfertigung BRZ bis 2.999 | 715 |
871 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 1.145 |
872 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 1.430 |
873 | BRZ ab 20.000 | 2.150 |
874 | Ausstellung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung von INF-Ladung | 55 bis 550 |
875 | Erneuerung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 870 bis 874 |
876 | Ersatzausfertigung oder Änderung der Zeugnisse zu lfd. Nr. 870 bis 874 | 115 |
877 | Anerkennung der Betriebssicherheit von elektrischen Anlagen in Laderäumen von Seeschiffen, die bestimmte gefährliche Güter befördern | 230 |
K. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 | ||
Erfüllungsnachweis für die Landorganisation (DOC) | ||
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | ||
901 | Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 505 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte | 780 | |
902 | Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 140 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte | 275 | |
Sonstige Schiffe | ||
903 | Erteilung des DOC nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 370 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte | 505 | |
904 | Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung | |
bis 19 in der Landorganisation Beschäftigte | 70 | |
ab 20 in der Landorganisation Beschäftigte | 140 | |
905 | Bestätigung der jährlichen Prüfung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 902 |
Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) | ||
Ro/Ro-Fahrgastschiffe, Fahrgastschiffe, Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge | ||
910 | Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 480 | |
BRZ ab 3.000 | 725 | |
911 | Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 125 | |
BRZ ab 3.000 | 250 | |
Sonstige Schiffe | ||
912 | Erteilung des SMC nach erstmaliger Prüfung des Schiffes bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 115 | |
BRZ ab 3.000 | 230 | |
913 | Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung bei einer Schiffsgröße | |
BRZ bis 2.999 | 57 | |
BRZ ab 3.000 | 115 | |
914 | Bestätigung der Zwischenprüfung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 911 oder 913 |
II. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung der Meeres- verschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), der 8. Ostsee-Umweltschutz-Änderungsverordnung, der Verordnung über die Verhütung der Verschmutzung der Nordsee durch Schiffsabwasser, der Schiffssicherheitsverordnung von 1998 und dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 | ||
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung | ||
- für Öltankschiffe mit einer Bruttoraumzahl größer 150 | ||
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes | ||
1001 | BRZ bis 2.999 | 715 |
1002 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 1.145 |
1003 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 1.435 |
1004 | BRZ ab 20.000 | 2.150 |
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe | ||
1005 | BRZ bis 2.999 | 360 |
1006 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 575 |
1007 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 715 |
1008 | BRZ ab 20.000 | 1.075 |
- für sonstige Schiffe mit einer Bruttoraumzahl größer als 400 | ||
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes | ||
1009 | BRZ bis 2.999 | 360 |
1010 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 575 |
1011 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 715 |
1012 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 860 |
1013 | BRZ ab 30.000 | 1.075 |
Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung für vorhandene Schiffe | ||
1014 | BRZ bis 2.999 | 205 |
1015 | BRZ 3.000 bis 5.999 | 285 |
1016 | BRZ 6.000 bis 9.999 | 360 |
1017 | BRZ 10.000 bis 29.999 | 430 |
1018 | BRZ ab 30.000 | 535 |
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut | ||
Erteilen eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut vor Indienststellung des Schiffes | ||
1019 | BRZ bis 2.999 | 715 |
1020 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 1.145 |
1021 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 1.435 |
1022 | BRZ ab 20.000 | 2.150 |
Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut für vorhandene Schiffe | ||
1023 | BRZ bis 2.999 | 360 |
1024 | BRZ 3.000 bis 7.999 | 575 |
1025 | BRZ 8.000 bis 19.999 | 715 |
1026 | BRZ ab 20.000 | 1.075 |
Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser | ||
1027 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser vor Indienststellung des Schiffes | 575 |
1028 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses oder einer Bescheinigung über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser für vorhan- dene Schiffe | 285 |
1029 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem vor Indienststellung des Schiffes | 575 |
1030 | Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über ein Bewuchsschutzsystem für vorhandene Schiffe | 290 |
1031 | Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung vor Indienststellung des Schiffes | 590 |
1032 | Erteilung einer Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung für vorhandene Schiffe | 295 |
1033 | Bestätigung der jährlichen Besichtigung oder der Zwischenbesichtigung in der Bescheinigung über die Verhütung der Luftverschmutzung | 50 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1032 |
1038 | Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung, eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut oder eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser bis zu fünf Monaten | 10 vom Hundert der Gebührengruppen 1005 bis 1008 oder 1014 bis 1018 oder 1023 bis 1026 |
1039 | Zulassungen von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung | 165 bis 3.855 |
1040 | Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die noch nicht den einzelnen Stoffgruppen zugeordnet sind | 165 bis 1.655 |
1041 | Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe von Ladungsresten | 275 bis 1.655 |
1042 | Befreiung von den Bestimmungen zur Abgabe von Ladungsresten oder Bestätigung alternativer Maßnahmen zum Vorwaschen von Ladungstanks | 140 bis 1.100 |
1043 | Ausstellen einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben | 115 |
1044 | Testat der Verwaltung | 230 |
1045 | Zeugniserteilung aufgrund eines EG-Zeugnisses | 465 |
1046 | Zeugniserteilung aufgrund einer Überprüfung im Zusammenhang mit der Umregistrierung | 50 vom Hundert der Gebühr nach den Gebührengruppen 1001 bis 1026 |
III. Amtshandlungen nach der Verordnung über die Seediensttauglichkeit | ||
1101 | Allgemeine körperliche Untersuchung einschließlich Prüfung des Hörvermögens | 12 |
1102 | Prüfung der Sehschärfe | 4 |
1103 | Prüfung der Farbtüchtigkeit | 4 |
1104 | Röntgenaufnahme der Lunge | 20 |
1105 | Ergänzungsuntersuchung durch beauftragte Ärzte | einfacher Satz der nach der Gebührenordnung für Ärzte zu zahlenden Beträge |
1106 | Erteilung des Seediensttauglichkeitszeugnisses bzw. der Bescheinigung über Seedienstuntauglichkeit | 3 |
1107 | Ausstellen der Bescheinigung zur Vorlage zum Erwerb von Befähigungszeugnissen | 3 |
1108 | Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 und 4 des Infektionsschutzgesetzes | 8 |
IV. Amtshandlungen auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe nach der Schiffsbesetzungsverordnung und der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung | ||
Schiffsbesatzungszeugnisse | ||
1201 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 110 bis 1.100 |
1202 | Neuerteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses nach Ablauf der Gültigkeit oder einer Änderung | 55 bis 550 |
1203 | Ersatzausstellung des Schiffsbesatzungszeugnisses | 11 bis 55 |
1204 | Verbot des Auslaufens oder Genehmigung der Weiterfahrt unter Auflagen | 220 bis 2.205 |
1206 | Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses für Fischereifahrzeuge mit bis zu zwei Mann Besatzung | |
a) Erstausstellung | 22 | |
b) Neuerteilung | 11 | |
Erteilung des Befähigungsnachweises | ||
1207 | Rettungsbootmann | 17 |
1208 | Rettungsbootmann für schnelle Bereitschaftsboote | 17 |
1209 | fortschrittliche Brandbekämpfung | 17 |
1210 | über Einführung- und Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für alle Seeleute | 17 |
V. Sonstige gebührenpflichtige Tatbestände | ||
1301 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung |
1302 | Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr für die Amtshandlung |
1303 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. | 10 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist |
1304 | Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1303 |
Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis
Anhang 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Brutto- raumzahl | Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses | |||||||||
001 2) Euro | 012 Euro | 013 Euro | 101 1)2) Euro | 102 1)2) Euro | 201 2)6) Euro | 301 2)6) Euro | 302 2)6) Euro | 501 3)4)5) Euro | 502 3)4)5) Euro | |
bis 150 | 1.137,03 | 254,40 | 127,19 | 5.685,15 | 340,88 | - | - | - | 1.790,06 | 197,94 |
bis 300 | 1.137,03 | 254,40 | 127,19 | 5.685,15 | 681,76 | - | - | - | 1.790,06 | 197,94 |
über 300 | 1.137,03 | 254,40 | 127,19 | 5.685,15 | 681,76 | 758,11 | 1.575,19 | 442,24 | 1.790,06 | 197,94 |
zuzüglich für je 233,33 | 49,99 | 29,97 | 13,47 | 606,49 | 446,44 | - | - | - | 181,09 | 19,73 |
über 1.000 | 1.283,61 | 335,27 | 167,59 | 7.504,62 | 2.021,10 | 769,13 | 1.575,19 | 442,24 | 2.333,33 | 261,07 |
zuzüglich für je 200 | 37,06 | 20,23 | 9,61 | 454,87 | 250,17 | 18,19 | 96,89 | 26,97 | 142,38 | 16,00 |
über 3.000 | 1.654,25 | 537,56 | 268,73 | 12.053,30 | 4.522,80 | 940,77 | 2.544,03 | 711,86 | 3.757,16 | 421,09 |
zuzüglich für je 100 | 19,54 | 10,95 | 5,47 | 242,59 | 94,35 | 9,43 | 52,23 | 14,73 | 75,81 | 8,65 |
über 9.000 | 2.826,66 | 1.195,10 | 596,66 | 26.608,74 | 10.183,71 | 1.506,03 | 5.677,90 | 1.595,89 | 8.305,84 | 940,02 |
zuzüglich für je 100 | 11,80 | 6,73 | 3,38 | 158,36 | 58,97 | 6,06 | 37,07 | 10,12 | 52,23 | 5,75 |
über 14.000 | 3.416,59 | 1.531,75 | 765,69 | 34.526,53 | 13.131,93 | 1.809,16 | 7.531,64 | 2.101,59 | 10.917,39 | 1.227,37 |
zuzüglich für je 100 | 9,43 | 5,38 | 2,68 | 117,93 | 44,71 | 4,72 | 28,65 | 8,00 | 40,43 | 4,54 |
über 27.000 | 4.642,75 | 2.231,26 | 1.113,62 | 49.857,27 | 18.936,80 | 2.422,98 | 11.256,28 | 3.141,70 | 16.172,92 | 1.817,02 |
zuzüglich für je 100 | 4,72 | 2,68 | 1,36 | - | 22,73 | 2,36 | 15,15 | 4,22 | 21,05 | 2,37 |
über 92.000 | 7.711,83 | 3.970,90 | 1.992,59 | - | 33.714,52 | 3.953,85 | 21.108,09 | 5.888,49 | 29.851,92 | 3.355,23 |
zuzüglich für je 100 | 2,36 | 1,36 | 0,67 | - | - | 1,18 | 8,42 | 2,53 | - | - |
1) Zu lfd. Nr. 101 und 102 = | Haben Fahrgastschiffe oder Traditionsschiffe kein gültiges Klassenzertifikat*, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht. |
2) Zu lfd. Nr. 001, 101, 102 und 201 sowie zu lfd. Nr. 301 und 302 = | Ermäßigung der Gebühr auf das 0,7fache bei Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Einrichtungen und Frachtschiffen mit geschlossenen Ro/Ro-Laderäumen. |
3) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = | Liegt kein gültiges Klassenzertifikat* vor, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht. |
4) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = | Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfende Hilfsmaschinen oder Tanks ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache. |
5) Zu lfd. Nr. 501 und 502 = | Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüber- wachung durchführt. |
6) Zu lfd. Nr. 201, 301, 302 = | Ab einer Bruttoraumzahl größer/gleich 500. |
* Klassenzertifikat einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, mit der die See-Berufsgenossenschaft ein Auftragsverhältnis geregelt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6454/index.htm