Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Aufbauhilfefondsgesetz (AufhFG)

Artikel 5 G. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3651, 3652; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 610-6-14 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung



(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über:

1.
auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01 und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe" (Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11, 632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11, 882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe"),

2.
auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundesprogrammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21, 713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe"),

3.
auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reservetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe".

Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteilerschlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwendung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergreifende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausgeschlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zu.

(2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwendung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962) entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ordnungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertragenen Vermögens prüfen.

(3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zunächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen können in andere Programme umgeschichtet werden, sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfahren.

(4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenverantwortlich durch die für die jeweiligen Programme zuständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bundesressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinanzierten Programme sicher.

(5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen.

(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstatten.





 

Frühere Fassungen von § 8 AufhFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2011Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 920
aktuell vorher 17.12.2006Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
vom 11.12.2006 BGBl. I S. 2854
aktuellvor 17.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AufhFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AufhFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufhFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AufhFG (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) (vom 17.12.2006)
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
G. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2854
Anlage 2. AufhFGÄndG zu Artikel 1
... (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) Ergänzung der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 6 ZEALG Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
...  8 Absatz 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651, 3652), das zuletzt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
G. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 2. AufhFGÄndG Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
... (BGBl. I S. 862), wird wie folgt geändert: Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt: „§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende ... Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt: „§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung (1) Der Fonds wird ...