Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefondsgesetz - AufhFG)

Artikel 5 G. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3651, 3652; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 610-6-14 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 1 Errichtung des Fonds



Es wird ein nationaler Solidaritätsfonds "Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet.


§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds



(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser vom August 2002 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Regionen.

(2) Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen

1.
für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen, soweit nicht Versicherungen oder sonstige Dritte Entschädigungen leisten,

2.
zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden,

3.
zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes

finanziert.

(3) Bei der Verteilung der Mittel und der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen.

(4) Der Fonds stellt den vom Hochwasser betroffenen Ländern einen Betrag in Höhe von 3,593 Milliarden Euro pauschal zur Verwendung im Rahmen der Zweckbindung zur Verfügung.

(5) Bund und die jeweiligen Länder tragen in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 bei gemeinsam finanzierten Programmen jeweils die Hälfte der Ausgaben, soweit in anderen Gesetzen oder in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, insbesondere zur Regelung der Verteilung der Mittel und zur näheren Durchführung zu erlassen.


§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig, er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.

(2) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.


§ 4 Vermögen des Fonds und Finanzierung



(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder.

(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder beträgt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.

(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:

Baden-Württemberg 348.000.000 Euro,

Bayern 405.000.000 Euro,

Berlin 152.000.000 Euro,

Brandenburg 88.000.000 Euro,

Bremen 29.000.000 Euro,

Hamburg 78.000.000 Euro,

Hessen 205.000.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern 58.000.000 Euro,

Niedersachsen 259.000.000 Euro,

Nordrhein-Westfalen 581.000.000 Euro,

Rheinland-Pfalz 130.000.000 Euro,

Saarland 36.000.000 Euro,

Sachsen 148.000.000 Euro,

Sachsen-Anhalt 87.000.000 Euro,

Schleswig-Holstein 89.000.000 Euro,

Thüringen 81.000.000 Euro.

(4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.

(5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.


§ 5 Wirtschaftsplan



Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.


§ 6 Jahresrechnung



Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.


§ 7 Verwaltungskosten



Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.


§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung



(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über:

1.
auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01 und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe" (Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11, 632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11, 882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe"),

2.
auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundesprogrammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21, 713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe"),

3.
auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reservetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds „Aufbauhilfe".

Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteilerschlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwendung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergreifende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausgeschlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zu.

(2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwendung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962) entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ordnungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertragenen Vermögens prüfen.

(3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zunächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen können in andere Programme umgeschichtet werden, sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfahren.

(4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenverantwortlich durch die für die jeweiligen Programme zuständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bundesressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinanzierten Programme sicher.

(5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen.

(6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2016 nach Absatz 2 verbraucht werden, sind diese abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 sind alle nicht verbrauchten Mittel entsprechend Satz 1 an Bund und Länder zu erstatten.




Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4)



Ergänzung der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch Bundesministerium der Finanzen,

vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers,

und den Ländern/Freistaaten

Bayern

Brandenburg

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen,

vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär,

über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamtschäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe" für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003

§ 1 Prozentuale Verteilung

(1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde der Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt festgelegt:

Bayern 2,56 %

Brandenburg 1,87 %

Mecklenburg-Vorpommern 0,43 %

Niedersachsen 2,26 %

Sachsen 78,85 %

Sachsen-Anhalt 13,34 %

Schleswig-Holstein 0,05 %

Thüringen 0,64 %.

(2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Ergänzung der Vereinbarung unberührt.

§ 2 Mehr- und Minderbedarfe der Länder

(1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1 haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt.

(2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds „Aufbauhilfe" umgeschichtet werden und abzüglich des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits und für Maßnahmen des Programms „Aufwendungen für Bundesfernstraßen" im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thüringen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend.