Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Aufbauhilfefondsgesetz (AufhFG)

Artikel 5 G. v. 19.09.2002 BGBl. I S. 3651, 3652; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 610-6-14 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 4 Vermögen des Fonds und Finanzierung



(1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt in gemeinsamer Verantwortung durch Beiträge aus dem Bundeshaushalt und den jeweiligen Haushalten der Länder.

(2) Der Bund leistet insgesamt einen Beitrag in Höhe von 3,507 Milliarden Euro; der Beitrag der Länder beträgt insgesamt 2,774 Milliarden Euro.

(3) Der Beitrag der Länder gemäß Absatz 2 teilt sich wie folgt auf:

Baden-Württemberg 348.000.000 Euro,

Bayern 405.000.000 Euro,

Berlin 152.000.000 Euro,

Brandenburg 88.000.000 Euro,

Bremen 29.000.000 Euro,

Hamburg 78.000.000 Euro,

Hessen 205.000.000 Euro,

Mecklenburg-Vorpommern 58.000.000 Euro,

Niedersachsen 259.000.000 Euro,

Nordrhein-Westfalen 581.000.000 Euro,

Rheinland-Pfalz 130.000.000 Euro,

Saarland 36.000.000 Euro,

Sachsen 148.000.000 Euro,

Sachsen-Anhalt 87.000.000 Euro,

Schleswig-Holstein 89.000.000 Euro,

Thüringen 81.000.000 Euro.

(4) Bund und Länder überweisen im Jahr 2003 an den Fonds die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Jahresbeträge mit je einem Zwölftel zum Ende eines jeden Monats. Die Zahlungen der Länder nach Satz 1 werden ausgesetzt, solange und soweit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 1a des Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und des Aufbauhilfefondsgesetzes vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 862) geleisteten Zahlungen der Länder die von ihnen nach Satz 1 zu leistenden Beträge übersteigen. Darüber hinaus werden die in 2002 von Bund und Ländern im Vorgriff auf dieses Gesetz geleisteten Hilfen zu Beginn des Jahres 2003 aus dem Fonds erstattet. Die Erstattungen können mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2002 gebucht werden.

(5) Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt.



 

Zitierungen von § 4 AufhFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AufhFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufhFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AufhFG Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung (vom 28.05.2011)
... Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aufbauhilfefondsverordnung (AufbauhfV)
V. v. 24.06.2003 BGBl. I S. 962
§ 1 AufbauhfV Mittelverteilung
... Die dem Fonds nach § 4 Abs. 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes zugewiesenen Mittel verteilen sich nach folgenden ...
§ 4 AufbauhfV Mittelanforderung
... und Programme aus den Fondsmitteln zu finanzieren hat und unbeschadet der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Aufbauhilfefondsgesetzes fordern die Länder für sich und ihre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 6 ZEALG Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
... Forderungen Betroffener entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2017 an Bund und Länder zu erstatten. Bis spätestens zum Ende ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
G. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2854
Artikel 1 2. AufhFGÄndG Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes
... muss dieser sie entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und Länder erstatten."  ...