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Änderung Anlage AufhFG vom 17.12.2006
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Anlage AufhFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | Anlage AufhFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) Anlage (neu) | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) |
Ergänzung der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers, und den Ländern/Freistaaten Bayern Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen, vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär, über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamtschäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe' für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003 § 1 Prozentuale Verteilung (1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde der Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt festgelegt: Bayern 2,56 % Brandenburg 1,87 % Mecklenburg-Vorpommern 0,43 % Niedersachsen 2,26 % Sachsen 78,85 % Sachsen-Anhalt 13,34 % Schleswig-Holstein 0,05 % Thüringen 0,64 %. (2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Ergänzung der Vereinbarung unberührt. § 2 Mehr- und Minderbedarfe der Länder (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1 haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt. (2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds Aufbauhilfe' umgeschichtet werden und abzüglich des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits und für Maßnahmen des Programms Aufwendungen für Bundesfernstraßen' im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thüringen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend. |
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