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Synopse aller Änderungen des AufhFG am 17.12.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2006 durch Artikel 1 des 2. AufhFGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AufhFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AufhFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2006 geltenden Fassung | AufhFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2854 |
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(Text alte Fassung) § 8 (neu) | (Text neue Fassung)§ 8 Auflösung des Fonds und anschließende Mittelverwendung |
(1) Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 2006 aufgelöst. Das Vermögen des Fonds geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbindung unverzüglich nach Aufstellung der Jahresrechnung 2006 im Jahr 2007 auf Bund und Länder als Teilgläubiger wie folgt über: 1. auf die Länder die pauschalen Mittel (Titel 612 01 und 882 01 des Wirtschaftsplans des Fonds Aufbauhilfe' (Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, Band 2, Einzelplan 60, S. 29 ff.)), die Mittel aus den kofinanzierten Programmen (Titel 632 11, 632 12, 632 13, 632 14, 632 15, 632 16, 697 11, 882 11, 882 21, 882 22, 882 23, 882 24 und 882 25 des Wirtschaftsplans des Fonds Aufbauhilfe'), 2. auf den Bund die Mittel aus den reinen Bundesprogrammen (Titel 698 11, 683 11, 683 21, 713 21, 713 31, 713 32, 713 33 und 891 31 sowie die Mittel des kofinanzierten Programms des Titels 662 11 des Wirtschaftsplans des Fonds Aufbauhilfe'), 3. auf den Freistaat Sachsen die Mittel aus dem Reservetitel 893 01 des Wirtschaftsplans des Fonds Aufbauhilfe'. Hierbei finden der in der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern vom 25. April 2005 festgelegte Verteilerschlüssel und die Regelung zum Ausgleich von Mehr-und Minderbedarfen von Bund und Ländern Anwendung. Die Vereinbarung vom 25. April 2005 ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt. Weitere länderübergreifende Umschichtungen über die nach in diesem Gesetz vorgesehenen Umschichtungen hinaus sind ausgeschlossen. Die Verbindlichkeiten gehen auf denjenigen über, der sie für den Fonds begründet hat. Restmittel fließen dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zu. (2) Das nach Absatz 1 übergehende Vermögen ist gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 zu verwenden. Für die Verwendung dieses Vermögens gelten § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 3 Abs. 1 bis 5 der Aufbauhilfefondsverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 962) entsprechend. Der Bundesrechnungshof kann die ordnungsgemäße Verwendung des auf die Länder übertragenen Vermögens prüfen. (3) Rückzahlungen einschließlich Zinsen nach § 3 Abs. 5 der Aufbauhilfefondsverordnung fließen zunächst den jeweiligen Programmen zu. Rückzahlungen können in andere Programme umgeschichtet werden, sofern dort noch Schäden abzudecken sind. Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, ist mit der Rückzahlung entsprechend Absatz 1 Satz 7 zu verfahren. (4) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt eigenverantwortlich durch die für die jeweiligen Programme zuständigen Bundesressorts und Länder. Die den Bundesressorts zugewiesenen und bis Ende des Jahres nicht verbrauchten Mittel sind bei Deckung aus dem gesamten Bundeshaushalt übertragbar. Die Länder stellen die Finanzierung ihrer eigenen und der kofinanzierten Programme sicher. (5) Spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 sind die von Bund und Ländern nicht verbrauchten Mittel abzüglich der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Forderungen Betroffener innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Freistaat Sachsen zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen. Sich nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten ergebende Restbeträge sind dem Freistaat Sachsen ebenfalls zur Verwendung nach Absatz 2 zuzuführen. (6) Soweit Mittel vom Freistaat Sachsen nicht spätestens bis zum Ende des Jahres 2013 nach Absatz 2 verbraucht werden können, muss dieser sie entsprechend den Anteilen an den Einzahlungen in den Fonds nach § 4 bis zum Ablauf des Jahres 2014 an Bund und Länder erstatten. | |
Anlage (neu) | Anlage (zu § 8 Abs. 1 Satz 4) |
Ergänzung der Vereinbarung zwischen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch Staatssekretär Gerd Ehlers, und den Ländern/Freistaaten Bayern Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen, vertreten durch den jeweils zuständigen Staatssekretär, über die Festlegung von einheitlichen Maßstäben zur Ermittlung der Gesamtschäden und der prozentualen Verteilung der Mittel des Fonds Aufbauhilfe' für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Aufbauhilfefondsgesetz auf die vom Hochwasser betroffenen Länder vom 5. März 2003 § 1 Prozentuale Verteilung (1) In § 2 der Vereinbarung vom 5. März 2003 wurde der Verteilerschlüssel auf der Grundlage des bis zum 17. Dezember 2002 geschätzten Bedarfs wie folgt festgelegt: Bayern 2,56 % Brandenburg 1,87 % Mecklenburg-Vorpommern 0,43 % Niedersachsen 2,26 % Sachsen 78,85 % Sachsen-Anhalt 13,34 % Schleswig-Holstein 0,05 % Thüringen 0,64 %. (2) Bisherige Mittelzuweisungen auf der Grundlage dieser prozentualen Verteilung bleiben von dieser Ergänzung der Vereinbarung unberührt. § 2 Mehr- und Minderbedarfe der Länder (1) Ausgehend vom Verteilerschlüssel des § 1 Abs. 1 haben die Länder/Freistaaten Niedersachsen und Sachsen Mehrbedarfe, die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Minderbedarfe festgestellt. (2) Die Länder/Freistaaten Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind damit einverstanden, dass zur Deckung des Mehrbedarfs des Freistaates Sachsen und des Landes Niedersachsen ihre Minderbedarfe in Nominalbeträgen innerhalb der Programme des Fonds Aufbauhilfe' umgeschichtet werden und abzüglich des Bedarfs des Landes Niedersachsen je zur Hälfte für Fonds-Maßnahmen des Freistaates Sachsen einerseits und für Maßnahmen des Programms Aufwendungen für Bundesfernstraßen' im Hoheitsgebiet des Freistaates Sachsen verwendet werden. Der Freistaat Thüringen macht seinen geringfügigen Mehrbedarf zugunsten des in Satz 1 genannten Zweckes nicht geltend. |
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