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§ 6 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 6 Mitteilungspflicht
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Hauptwahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung den Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Wahl teilnehmen, den Betriebswahlvorständen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er den Betriebswahlvorständen mit, welche Gewerkschaften die Mitteilung erhalten haben.
(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Hauptwahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit. Gleichzeitig teilt er dem Hauptwahlvorstand mit, ob im Betrieb Gewerkschaften vertreten sind, die die Mitteilung nach Absatz 1 nicht erhalten haben.
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Zitierungen von § 6 3. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 3. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 88 3. WOMitbestG Einleitung des Abberufungsverfahrens
... Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Wahlvorstände sind die §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 6 muss auch den ... §§ 3 bis 7 entsprechend anzuwenden; die Mitteilung des Hauptwahlvorstands nach § 6 muss auch den Inhalt des Antrags auf Abberufung enthalten. Dem Hauptwahlvorstand sind die bei der ...
§ 108 3. WOMitbestG Gemeinsame Vorschrift
... wahr. Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf Seebetriebe die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe ...
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