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§ 15 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 15 Abstimmungsausschreiben
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
- 2.
- den Inhalt des Antrags;
- 3.
- dass an der Abstimmung nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
- 4.
- die Mindestzahl der Wahlberechtigten, deren Beteiligung an der Abstimmung erforderlich ist;
- 5.
- dass der Beschluss nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann;
- 6.
- den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
- 1.
- Ort und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung;
- 2.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile, Kleinstbetriebe und Betriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 19 Abs. 3 beschlossen ist;
- 3.
- dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind;
- 4.
- die Anschrift des Betriebswahlvorstands.
(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 15 3. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 3. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 3. WOMitbestG Zusammensetzung des Betriebswahlvorstands
... die schriftliche Stimmabgabe, ohne dass es eines Verlangens bedarf; die in den §§ 15 und 39 bezeichneten Ausschreiben sind um folgende Angaben zu ergänzen: 1. ...
§ 92 3. WOMitbestG Abberufungsausschreiben, Wählerliste
... der Stimmabgabe. Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens sind § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. (3) In jedem ...
§ 99 3. WOMitbestG Abstimmung über die Art der Wahl
... des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24 sind auf Seebetriebe nicht ... 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24 sind auf Seebetriebe nicht ...
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