Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 62 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
|

§ 62 Ungültige Wahlvorschläge



(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,

2.
auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,

3.
die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1.
in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 60 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,

2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 60 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind,

3.
die infolge von Streichungen gemäß § 60 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,

sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

Anzeige


 

Zitierungen von § 62 3. WOMitbestG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 3. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WOMitbestG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 3. WOMitbestG Bekanntmachung der Wahlvorschläge
... der Betriebswahlvorstand durch das Los nach Ablauf der in § 60 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fristen die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die ...
§ 104 3. WOMitbestG Wahl der Delegierten
... In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 54 bis 73 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden. (2) Die Arbeitnehmerinnen und ...