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§ 98 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 98 Einleitung der Wahl
§ 98 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 50 Wochen verlängert.
(2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.
(3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht.
(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.
(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außerdem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 8 bezeichnete Wählerliste.
(6) In Seebetrieben ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum ihrer Versendung;
- 2.
- die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und seine Anschrift;
- 3.
- dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord ermöglicht wird;
- 4.
- dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;
- 5.
- dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
- 6.
- dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;
- 7.
- dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.
- 1.
- ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die Schiffe eingelegt werden;
- 2.
- ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.
Zitierungen von § 98 3. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 3. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 100 3. WOMitbestG Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen (vom 02.09.2015)
... und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98 Abs. 4 ist anzuwenden. (4) Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete ... der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist ...
§ 102 3. WOMitbestG Wahlausschreiben im Seebetrieb
... in Seebetrieben ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind ...
§ 105 3. WOMitbestG Wahlausschreiben in Seebetrieben
... des Hauptwahlvorstands. (2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend ...
§ 108 3. WOMitbestG Gemeinsame Vorschrift
... von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht. In einem Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 10 ist nicht anzuwenden. (2) Für ... (2) Für Mitteilungen, die in den Seebetrieben bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 ...
§ 109 3. WOMitbestG Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
... Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten. (3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend ...
§ 111 3. WOMitbestG Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten
... eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. (3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 ...
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