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§ 102 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 102 Wahlausschreiben im Seebetrieb
§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
- 1.
- dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;
- 2.
- den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.
Zitierungen von § 102 3. WOMitbestG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 102 3. WOMitbestG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. WOMitbestG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 109 3. WOMitbestG Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste
... (2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten. (3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend ...
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