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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 30.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 5


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bundesbankdirektor 1)

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor
und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4)

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -


(Text neue Fassung)

Bundesbankdirektor1

Direktor 2

Direktor und Professor 3

Erster Direktor 4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

vorherige Änderung

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)

Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Präsident einer Bundespolizeidirektion 8) 9)

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -

Präsident und
Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen


Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt
oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent

-
in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)


---
1)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3) Soweit die Funktion
nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit
nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
7) Wenn der Amtsinhaber
nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion
in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.



Oberdirektor 5

Präsident 6

Präsident und Professor 7

Vizepräsident, Vizedirektor


- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8

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1
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3 Wenn
nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit
nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Wenn nicht
in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann
ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

(heute geltende Fassung)