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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 30.12.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. Dezember 2008 durch Artikel 2 des EGDHMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2891
(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 3


Abteilungsdirektor

- als der ständige Vertreter des Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung -

- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

- als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung -

Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter der Familienkasse -

Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

- als Leiter einer Lehrgruppe -

Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main -

- als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen Bücherei in Leipzig -

Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 15)

Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr

- als Leiter einer Fachgruppe -

Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 15)

Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom

- als Geschäftsführer -

Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung - 15)

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle

- als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr -

Direktor beim/bei der... 3)

- als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -

Direktor beim Bundesarchiv

- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -

Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung

- als Leiter einer Abteilung -

Direktor beim Bundesnachrichtendienst 4)

Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft

Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern

Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft

- als Geschäftsführender Direktor - 22)

Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa

Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 5)

Direktor in der Bundespolizei

- als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -

- im Bundesministerium des Innern - 21)

Direktor und Professor

- als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung - 6)

- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 15a)

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde

Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau

Direktor und Professor der Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik

Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien

- als Geschäftsführender Direktor -

Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz

Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe

Erster Direktor beim Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Ministerialrat 13)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden ist 20) 23) -

Leitender Postdirektor

- bei der Deutsche Post AG -

- bei der Deutsche Postbank AG -

- bei der Deutsche Telekom AG -

- bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost -

Leitender Regierungsdirektor 10) 11)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde -

Leitender Senatsrat 16)

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 20)

als Leiter einer Unterabteilung, 20)

als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 20) 23) -

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen - 7) 12) 14)

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt - 10) 13)

Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 10)

Präsident einer Bundespolizeidirektion 25)

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 100.000 bis 250.000 Versorgungsberechtigten -

Regierungsvizepräsident

- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Regierungspräsidenten -

Senatsrat 10) 16)

- in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt -

Vizepräsident 17)

- als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung -

Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 24)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7) 18)

Oberst 7) 19)

Kapitän zur See 7) 19)

Oberstapotheker 7) 19)

Flottenapotheker 7) 19)

Oberstarzt 7) 19)

Flottenarzt 7) 19)

Oberstveterinär 7) 19)


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
4) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.
6) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
11) In Hamburg darf bei den genannten Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der bei diesen Behörden für Leitende Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
12) Beim Bund darf die Zahl der Planstellen 75 v.H. der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
13) In einem Land darf die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
14) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
15a) Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist.
16) a) In Berlin darf die Zahl der Planstellen für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Leitende Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
b) In Bremen darf die Zahl der Planstellen für Senatsräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 v.H. der Gesamtzahl der für Senatsräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.
17) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
18) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der bei einer obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.
19) a) Im Ministerium höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 v.H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
20) Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
21) Höchstens 75 v.H. der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen.
22) Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4.
23) Dieses Amt kann auch mehr als einem Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.
24) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5.



Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor 1)

Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4)

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2)

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3)

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4)

Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7)

Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Präsident einer Bundespolizeidirektion 8) 9)

Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion

Präsident eines Landesversorgungsamtes

- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten -

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

vorherige Änderung

 


Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum

Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Senatsdirektor

- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3)

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5)


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1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Nur für den Leiter des Projektbereichs.
3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
9) Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war.