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Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016
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Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 | |
(Text alte Fassung) Bundesdisziplinaranwalt | (Text neue Fassung) |
Bundeswehrdisziplinaranwalt | |
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3 Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter - Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4 Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5 | Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor 3 Direktor und Professor 4 Erster Direktor 5 |
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 | |
Leiter des Militärrabbinats | |
Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 | |
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 - | als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8 |
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - | |
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -3 Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes Präsident einer Bundesfinanzdirektion Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9 | Oberdirektor 9 Präsident 10 Präsident und Professor 11 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12 - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - |
Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8. 4 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 11 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8. 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. |
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