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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor 3

Generalkonsul4

Gesandter4

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5

Leitender Dekan

(Text alte Fassung)

Leitender Direktor6

(Text neue Fassung)

Leitender Direktor 6

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse7

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8

Oberst9

Kapitän zur See9

Oberstapotheker9

Flottenapotheker9

Oberstarzt9

Flottenarzt9

Oberstveterinär9

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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.