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Änderung Besoldungsgruppe A 14 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 17.07.2020
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Besoldungsgruppe A 14 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 14 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 14 | |
Akademischer Oberrat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Konsul Erster Klasse Legationsrat Erster Klasse2 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Militärrabbiner4 |
Oberkustos Oberrat Pfarrer 4 Fachschuldirektor - als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht -5 Fachschuloberlehrer - als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -6, 7 - als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule -6 Oberstudienrat - im höheren Dienst -8 Regierungsschulrat - im Schulaufsichtsdienst - Oberstleutnant3 Fregattenkapitän3 Oberstabsapotheker Oberstabsarzt Oberstabsveterinär --- 1 (aufgehoben) 2 Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung 'Botschafter' oder 'Gesandter'. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 8 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. |
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