Tools:
Update via:
Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 17.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 8 BeamtRÄndG 2021 am 17. Juli 2020 und Änderungshistorie des BBesO A/BHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor 3 Direktor und Professor 4 Erster Direktor 5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Leiter des Militärrabbinats |
Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist -8 - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - Oberdirektor 9 Präsident 10 Präsident und Professor 11 Vizepräsident - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -12 - beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst - Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7, B 8. 12 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6465/al150332-0.htm