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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 25.07.2024
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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 | |
(Text alte Fassung) Botschaftsrat Erster Klasse | (Text neue Fassung) Botschaftsrat Erster Klasse7 |
Bundesbankdirektor2 Direktor 3 Generalkonsul4 Gesandter4 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -5 Leitender Dekan Leitender Direktor 6 Leitender Militärrabbiner Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen -7 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse7 Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -8 Oberst9 Kapitän zur See9 Oberstapotheker9 Flottenapotheker9 Oberstarzt9 Flottenarzt9 Oberstveterinär9 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 5 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 6 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 8 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. |
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