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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 25.07.2024

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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2024 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor1

Direktor 2

Direktor und Professor 3

Erster Direktor 4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor 5

Präsident 6

Präsident und Professor 7

Vizepräsident, Vizedirektor

- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8

(Text alte Fassung)

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

(Text neue Fassung)

---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

(heute geltende Fassung)