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Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26.07.2012
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Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10) Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter - |
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) | |
Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als ständiger Vertreter des Amtschefs - | |
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11) Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul 4) Gesandter 5) Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, 6) als Leiter einer Unterabteilung, 7) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) - - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8) als Leiter einer Hauptabteilung 9) - Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10) - als Geschäftsführer - Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe | |
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben | |
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes Präsident einer Bundesfinanzdirektion Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9) Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12) Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. |
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