Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 26.07.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Besoldungsgruppe B 6 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes, alle Änderungen durch Artikel 7 BwRefBeglG am 26. Juli 2012 und Änderungshistorie des BBesO A/B

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Besoldungsgruppe B 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 6


Botschafter 1)

Bundesbankdirektor 2)

Bundesdisziplinaranwalt

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst

- als der ständige Vertreter des Amtschefs -

Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

- als der leitende Beamte -

Direktor beim Bundesrechnungshof

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10)

Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter -

Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3)

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr

- als ständiger Vertreter des Amtschefs -

Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11)

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul 4)

Gesandter 5)

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

- bei einer obersten Bundesbehörde

als Leiter einer Abteilung, 6)

als Leiter einer Unterabteilung, 7)

als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) -

- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -

- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)

als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8)

als Leiter einer Hauptabteilung 9) -

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10)

- als Geschäftsführer -

Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung

Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk

Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung

Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung

Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

vorherige Änderung

 


Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr

Präsident des Bundesamtes für Justiz

Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes

Präsident des Bundesarchivs

Präsident des Bundeseisenbahnvermögens

Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern

Präsident des Deutschen Wetterdienstes

Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes

Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes

Präsident des Zollkriminalamtes

Präsident einer Bundesfinanzdirektion

Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung

Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts

Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit

Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei

Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen

Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel

Senatsdirektor

- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9)

Senatsdirigent

- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9)

Vizepräsident beim Bundeskriminalamt

Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium

Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes

Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12)

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt


---
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.
9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.
10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5.
11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter.
12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.