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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2016
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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4 Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3 Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4 Generalkonsul5 Gesandter5 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8 Leitender Dekan Leitender Direktor 9, 10 Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse11 Kanzler einer Universität der Bundeswehr12 Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13 Oberst11 Kapitän zur See11 Oberstapotheker11 Flottenapotheker11 Oberstarzt11 Flottenarzt11 Oberstveterinär11 | |
(Text alte Fassung) --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 9 Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden. 10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. | (Text neue Fassung) --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 9 (aufgehoben) 10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. |
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