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Änderung Besoldungsgruppe A 16 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe A 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe A 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe A 16


Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter1

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor2

Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4

(Text neue Fassung)

 
Generalkonsul5

Gesandter5

Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6

Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7

Leitender Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8

Leitender Dekan

Leitender Direktor 10

Ministerialrat

- bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse11

Kanzler einer Universität der Bundeswehr12

Leitender Regierungsschuldirektor

- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst -

Oberstudiendirektor

- im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13

Oberst11

Kapitän zur See11

Oberstapotheker11

Flottenapotheker11

Oberstarzt11

Flottenarzt11

Oberstveterinär11

vorherige Änderung


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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9 (aufgehoben)
10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.




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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
4 (aufgehoben)
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3.
7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
9 (aufgehoben)
10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.