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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 6 des VersRücklGuDRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe A 13 1) | |
Akademischer Rat - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule - Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)2 Kanzler Erster Klasse3, 4 Konsul Kustos Legationsrat Oberamtsrat 11 Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof - Pfarrer 5 Rat Seehauptkapitän3 Fachschuloberlehrer6, 7, 8 Studienrat - im höheren Dienst -9 Stabshauptmann10 Stabskapitänleutnant10 Major Korvettenkapitän Stabsapotheker Stabsarzt Stabsveterinär | |
(Text alte Fassung) --- 1 Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 10 Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen. 11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. | (Text neue Fassung) --- 1 Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für technische Beamte ausgebrachten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16, B 2, B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 4 Im Auswärtigen Dienst. 5 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 6 Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen. 7 Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX. 8 Als Eingangsamt. 9 Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. 10 Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 6 Prozent der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen. 11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. |
Besoldungsgruppe A 16 | |
Abteilungsdirektor Abteilungspräsident Botschafter1 Botschaftsrat Erster Klasse Bundesbankdirektor2 Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -4 Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung Direktor der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle3 | |
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes4 | |
Generalkonsul5 Gesandter5 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)6 Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit7 Leitender Akademischer Direktor - als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -8 Leitender Dekan Leitender Direktor 10 Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -11 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit11 Museumsdirektor und Professor Vortragender Legationsrat Erster Klasse11 Kanzler einer Universität der Bundeswehr12 Leitender Regierungsschuldirektor - als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst - Oberstudiendirektor - im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern -13 Oberst11 Kapitän zur See11 Oberstapotheker11 Flottenapotheker11 Oberstarzt11 Flottenarzt11 Oberstveterinär11 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 9 (aufgehoben) 10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4. 4 (aufgehoben) 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, B 2, B 3. 7 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8 Nur in Stellen von besonderer Bedeutung. 9 (aufgehoben) 10 Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26 Absatz 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3. 12 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 13 Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer. |
Besoldungsgruppe B 2 | |
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben1 Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - als der ständige Vertreter des Präsidenten -2 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen1 Direktor bei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines großen Fachbereichs - Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz - als der ständige Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung - Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn - als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse - - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung -3 Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -1 Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist - Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen - als Leiter einer Dienststelle - Direktor beim Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Katholischen Militärbischofsamt - als der ständige Vertreter des Amtsleiters - Direktor beim Marinearsenal - als Leiter eines Arsenalbetriebes - Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung - als Leiter der Dienststelle - | |
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes3 | |
Direktor eines Rechtsberaterzentrums der Bundeswehr - als Leiter der Dienststelle - Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -4 - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt ist - Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)5 Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 Vizepräsident7 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - | |
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion8 - | - als der ständiger Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion1 - |
Oberst6 Kapitän zur See6 Oberstapotheker6 Flottenapotheker6 Oberstarzt6 Flottenarzt6 Oberstveterinär6 | |
--- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. 4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 8 Der Stelleninhaber erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war. | --- 1 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3. 3 (aufgehoben) 4 Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 3. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 7 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. |
Besoldungsgruppe B 3 | |
Abteilungsdirektor | |
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik - | - als der ständige Vertreter des Direktors des Informationstechnikzentrums Bund - |
- als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion - - als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung - Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst Botschafter1 Bundesbankdirektor2 Direktor - als Beauftragter für die Rechtsausbildung in den Streitkräften beim Zentrum Innere Führung - - als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teilstreitkraft oder eines militärischen Organisationsbereiches - - als Rechtsberater des Befehlshabers des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr - - als Rechtsberater des Befehlshabers des Multinational Joint Headquarters - Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Direktor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter der Familienkasse - Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung - als Leiter einer Lehrgruppe - Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben3 Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen3 Direktor bei der Deutschen Nationalbibliothek - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Frankfurt am Main - - als der ständige Vertreter des Generaldirektors der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig - Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr - als Leiter einer Fachgruppe - Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Bereiches -3 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist - Direktor beim/bei der ...4 - als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist - - als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderorganisation bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist -3 - als der ständige Vertreter des Leiters der Abteilung Personalgewinnung im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - Direktor beim Bildungszentrum der Bundeswehr Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter einer Abteilung - Direktor beim Bundesnachrichtendienst5 Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als Leiter einer Abteilung - | |
Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen | |
Direktor der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen Direktor der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada Direktor der Schule für ABC-Abwehr und gesetzliche Schutzaufgaben der Bundeswehr Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft - als Geschäftsführender Direktor -6 Direktor des Verpflegungsamtes der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Brandschutz der Bundeswehr Direktor des Zentrums für Informationstechnik der Bundeswehr Direktor in der Bundespolizei - als Leiter des ärztlichen und sicherheitstechnischen Dienstes - - als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums - - im Bundesministerium des Innern -7 Direktor und Professor - als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung -8 - als Mitglied des Präsidiums der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung - - als Mitglied des Präsidiums der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - - bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs oder eines großen Instituts - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Leiter eines großen und bedeutenden Forschungsbereiches beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -9 Direktor und Professor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als der Leiter der Abteilung Angewandte Geowissenschaften - Direktor und Professor der Bundesanstalt für Gewässerkunde Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau Direktor und Professor des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien - als Geschäftsführender Direktor - Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts in Florenz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk- und Betriebsstoffe Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei höchstens 900.000 Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generalkonsul10 Gesandter10 Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)11 Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor - bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost - - bei der Deutsche Post AG - - bei der Deutsche Postbank AG - - bei der Deutsche Telekom AG - Ministerialrat - bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen -12, 13, 14 Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit12 Vizepräsident16 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - | |
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion3 - | |
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit17 Vortragender Legationsrat Erster Klasse12, 18 Oberst12, 19 Kapitän zur See12, 19 Oberstapotheker12, 19 Flottenapotheker12, 19 Oberstarzt12, 19 Flottenarzt12, 19 Oberstveterinär12, 19 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 4 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 5 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 6 Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 7 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen. 8 Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 9 Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. 12 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 13 Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15 (aufgehoben) 16 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 17 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. 18 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19 a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 4 Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber beim Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 5 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Direktor' zu führen. 6 Der am 1. Januar 2000 im Amt befindliche Stelleninhaber erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 4. 7 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der im Bundesministerium des Innern für Leitende Polizeidirektoren in der Bundespolizei und Direktoren in der Bundespolizei ausgebrachten Planstellen. 8 Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 9 Soweit die Funktion nicht dem Amt 'Direktor und Professor' in der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet ist. 10 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, A 16, B 2. 12 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2. 13 Die Zahl der Planstellen darf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten. 14 Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6. 15 (aufgehoben) 16 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 17 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6. 18 Höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der bei der obersten Bundesbehörde für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. 19 a) Im Ministerium höchstens 75 Prozent der Gesamtzahl der für diese Ämter ausgebrachten Planstellen, b) außerhalb des Ministeriums höchstens 21 Prozent der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen. |
Besoldungsgruppe B 4 | |
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Direktor des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle1 Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung - als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten - Erster Direktor beim Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 900.000 und höchstens 2,3 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Erster Direktor im Bundeskriminalamt Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein2 Präsident der Bundespolizeiakademie | |
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit | |
Präsident des Bundessortenamtes Präsident einer Bundespolizeidirektion3 Präsident einer Universität der Bundeswehr4 Vizepräsident5 - als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung - | |
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe6 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. 6 Das Amt steht nur für den ersten Amtsinhaber zur Verfügung. | Vizepräsident beim Deutschen Patent- und Markenamt --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. 2 Der am 1. Januar 2006 im Amt befindliche Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 4 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 5 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. |
Besoldungsgruppe B 5 | |
Bundesbankdirektor1 Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2 Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | |
- als Geschäftsführer -2 | - als Geschäftsführer -7 |
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3 Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes | |
Präsident einer Bundespolizeidirektion4 | |
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. 5 (aufgehoben) 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 4 (aufgehoben) 5 (aufgehoben) 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6. 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. |
Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter1 Bundesbankdirektor2 | |
Bundesdisziplinaranwalt | |
Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof | |
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik | Direktor des Informationstechnikzentrums Bund |
Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -3 Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Erster Direktor bei einem Amt der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung oder als Geschäftsführender Beamter - Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst4 Erster Direktor beim Luftfahrtamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor beim Planungsamt der Bundeswehr - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -5 Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul6 Gesandter6 Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung,7 als Leiter einer Unterabteilung,8 als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist8 - - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | |
- als Geschäftsführer -3 | - als Geschäftsführer -11 |
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung | |
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung | |
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr | |
Präsident des Bundesamtes für Justiz | Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit |
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes | |
Präsident einer Bundespolizeidirektion10 | |
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor des Bundesinstituts für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel Vizepräsident beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Vizepräsident beim Bundesamt für Verfassungsschutz Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident beim Bundesnachrichtendienst Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium Vizepräsident beim Bundesverwaltungsamt Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes Vizepräsident des Militärischen Abschirmdienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit9 Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. | --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 4 Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 5 Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 7 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 8 Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5. 10 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. 11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. |
Besoldungsgruppe B 7 | |
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Ministerialdirigent - im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision - | |
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -1 | |
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr | |
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung | |
Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben | |
Präsident des Bundesamtes für Justiz | |
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz | |
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung Präsident des Militärischen Abschirmdienstes Präsident des Planungsamtes der Bundeswehr Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Vizepräsident - der Generalzolldirektion - - eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist - | |
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1 | |
Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt | |
--- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6. | --- 1 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt. |
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