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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

Besoldungsgruppe B 5


Bundesbankdirektor1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung

- als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist -

Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit

- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2

Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin

Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn

Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung

- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen -


(Text neue Fassung)

Direktor 2

Direktor und Professor 3

Erster Direktor 4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

vorherige Änderung

Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

- als Geschäftsführer -7

Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben

Präsident der Bundesfinanzakademie

Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3

Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich

Präsident des Bundesamtes für Naturschutz

Präsident des Bundessprachenamtes

Präsident
und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen

Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum


Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie

Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung
einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6


---
1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6.
3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
4 (aufgehoben)
5 (aufgehoben)
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.



Oberdirektor 5

Präsident 6

Präsident und Professor 7

Vizepräsident, Vizedirektor


- bei
einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8

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1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6.
4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8.
8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.