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Änderung Besoldungsgruppe B 5 Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes vom 01.01.2020
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Besoldungsgruppe B 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | Besoldungsgruppe B 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) Besoldungsgruppe B 5 | |
Bundesbankdirektor1 | |
(Text alte Fassung) Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung -2 Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - | (Text neue Fassung) Direktor 2 Direktor und Professor 3 Erster Direktor 4 |
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder | |
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit - als Geschäftsführer -7 Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung3 Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Bundessprachenamtes Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit6 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 3 Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. 4 (aufgehoben) 5 (aufgehoben) 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6. 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. | Oberdirektor 5 Präsident 6 Präsident und Professor 7 Vizepräsident, Vizedirektor - bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist -8 --- 1 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 3 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 6. 4 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8. 5 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7. 6 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. 7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7, B 8. 8 Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz 'und Professor' darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt. |
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