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Synopse aller Änderungen des Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 2 des LwForschNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BBesO A/B.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
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(Textabschnitt unverändert) 2. "Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 | |
(1) Die Ämter 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 dürfen nur an Beamte verliehen werden, denen in wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen oder in Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen überwiegend wissenschaftliche Forschungsaufgaben obliegen. Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen sind: | |
(Text alte Fassung) Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft | (Text neue Fassung) |
Bundesagentur für Arbeit Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Bundesamt für Naturschutz Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Bundesamt für Strahlenschutz Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Bundesanstalt für Straßenwesen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesinstitut für Risikobewertung Bundesinstitut für Sportwissenschaft Bundeskriminalamt Deutscher Wetterdienst Forschungsanstalt der Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit | |
Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel | |
Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe Physikalisch-Technische Bundesanstalt Robert Koch-Institut Umweltbundesamt Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe. Den Dienststellen und Einrichtungen des Bundes mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen gleichgestellt ist auch das Forschungs- und Technologiezentrum der Deutschen Telekom AG. Im Landesbereich werden Dienststellen und Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne des Satzes 1 im Landesbesoldungsgesetz bestimmt. (2) Ist in einer kollegial organisierten Forschungseinrichtung einem 'Direktor und Professor' in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3 zusätzlich zu seinen sonstigen Funktionen die Leitung der Forschungseinrichtung mit zeitlicher Begrenzung übertragen, so erhält er für die Dauer der Wahrnehmung dieser Funktionen eine Stellenzulage nach Anlage IX. | |
Besoldungsgruppe B 5 | |
Bundesbankdirektor 1) Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung - Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung - als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist - Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 4) Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum Berlin Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung 2) Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung - 3) Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 4) Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben Präsident der Bundesfinanzakademie Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 7) Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst Präsident des Bundesamtes für Naturschutz Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten Präsident einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion Präsident eines Landesversorgungsamtes - als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als 500.000 Versorgungsberechtigten - Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen Präsident und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie Präsident und Professor des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie | |
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit | |
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland | |
Präsident und Professor des Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei | |
Senatsdirektor - in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung - 3) - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes - 3) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer Abteilung - 3) Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 5) --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9. 2) Nur für den Leiter des Projektbereichs. 3) Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7. 7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3. | |
Besoldungsgruppe B 6 | |
Botschafter 1) Bundesbankdirektor 2) Bundesbeauftragter für den Zivildienst Bundesdisziplinaranwalt Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst - als der ständige Vertreter des Amtschefs - Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - als der leitende Beamte - Direktor beim Bundesrechnungshof Direktor beim Bundesverfassungsgericht Direktor und Professor bei der Bundesagentur für Arbeit - als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung - 10) Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst 3) Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung - Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen Rentenversicherung - als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen - 11) Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek Generalkonsul 4) Gesandter 5) Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent - bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, 6) als Leiter einer Unterabteilung, 7) als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 7) - - beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe - - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, 8) als Leiter einer Hauptabteilung 9) - Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit 10) Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr Präsident des Bundesamtes für Justiz Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen Präsident des Bundesarchivs Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern Präsident des Deutschen Wetterdienstes Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes Präsident des Zollkriminalamtes Präsident einer Bundesfinanzdirektion Präsident eines Bundespolizeipräsidiums | |
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft | |
Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Risikobewertung Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Instituts | |
Präsident und Professor des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit Präsident und Professor des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen Präsident und Professor des Max Rubner-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel | |
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts Senatsdirektor - in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes - 9) Senatsdirigent - in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter einer bedeutenden Abteilung - 9) Vizepräsident beim Bundeskriminalamt Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 12) Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt --- 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9. 3) Die Amtsinhaber sind berechtigt, die Amtsbezeichnung 'Erster Direktor' zu führen. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. 6) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist. 7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist. 8) Soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7. 9) Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist. 10) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. 11) Für die am 31. Dezember 2000 vorhandenen Ersten Direktoren einer Landesversicherungsanstalt - als Geschäftsführer der Landesversicherungsanstalten Baden und Württemberg - gelten die durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe t Doppelbuchstabe bb des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702) gestrichenen Ämter weiter. 12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. |
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