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Änderung § 16b BeurkG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16b BeurkG, alle Änderungen durch Artikel 3 DiRUG II am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BeurkGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16b BeurkG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 16b BeurkG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift | |
(1) 1 Bei der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation muss eine elektronische Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. 2 Auf die elektronische Niederschrift sind die Vorschriften über die Niederschrift entsprechend anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts anderes bestimmt ist. (2) Die elektronische Niederschrift wird als elektronisches Dokument errichtet. (3) 1 Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die elektronische Niederschrift aufgenommen wird. 2 In der elektronischen Niederschrift soll festgestellt werden, dass die Verhandlung mittels Videokommunikation durchgeführt worden ist. 3 Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen wiedergegeben werden, die diese nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2 Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3 Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erzeugen. 4 Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die elektronische Niederschrift ist mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen, die an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften treten. 2 Diese sollen auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 3 Die Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. 4 Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erstellen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend. |
(5) Die elektronische Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden. |
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