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Änderung § 8 Rinder-Salmonellose-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 5 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Nr. 1 Satz 1 ein Kalb einstellt, 2. einer Vorschrift des a) § 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 über die Reinigung, Desinfektion oder Schadnagerbekämpfung, b) § 2 Nr. 2 über das Kontrollbuch, c) § 2 Nr. 3 Satz 3 über die unschädliche Beseitigung von Einwegschutzkleidung oder d) § 6 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung von Futter oder Einstreu oder die Behandlung von Futter oder Dung zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ein Rind entfernt, 4. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 5. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ein Rind oder ein anderes für die Seuche empfängliches Tier in den Bestand oder den betroffenen Teilbestand verbringt oder 6. entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 Milch nicht unschädlich beseitigt, aufkocht oder abgibt. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 1 ein Kalb einstellt, 2. entgegen § 2 Nummer 1 Satz 2 eine Box, eine Bucht, eine Abteilung, einen Stall, eine Einrichtung oder einen Gegenstand nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 3. entgegen § 2 Nummer 2 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 2 Nummer 3 Satz 3 die Einwegschutzkleidung nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 5 zuwiderhandelt, 6. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind entfernt, 7. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 ein Rind oder ein anderes Tier verbringt, 9. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 10. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 Milch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt, 11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, 12. entgegen § 6 Absatz 2 erster Halbsatz Dung nicht oder nicht rechtzeitig packt, nicht oder nicht rechtzeitig bedeckt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer lagert oder 13. entgegen § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz flüssigen Abgang nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert. |
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