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Änderung § 1 TelekomJubV vom 21.10.2015
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§ 1 TelekomJubV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung | § 1 TelekomJubV n.F. (neue Fassung) in der am 21.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind. | (Text neue Fassung) Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind. |
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