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Änderung § 1 TelekomJubV vom 21.10.2015

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§ 1 TelekomJubV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2015 geltenden Fassung
§ 1 TelekomJubV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

Ergänzend zu den Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.

(Text neue Fassung)

Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.