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§ 1 - Telekom-Jubiläumsverordnung (TelekomJubV)

V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 29.06.2005; FNA: 900-10-4-34 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Geltungsbereich



Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.





 

Frühere Fassungen von § 1 TelekomJubV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.10.2015Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
vom 12.10.2015 BGBl. I S. 1685

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 TelekomJubV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TelekomJubV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TelekomJubV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TelekomJubV Jubiläumszuwendung (vom 21.10.2015)
... 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von ...