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Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Jubiläumsverordnung - TelekomJubV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 29.06.2005; FNA: 900-10-4-34 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2005; FNA: 900-10-4-34 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
§ 1 Geltungsbereich
Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten V. v. 12. Oktober 2015 BGBl. I S. 1685 m.W.v. 21. Oktober 2015
§ 2 Jubiläumszuwendung
(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sachbezügen oder von anderen Vergünstigungen wählen, die die Deutsche Telekom AG auch für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder von Tarifverträgen aus gleichem Anlass bereitstellt. Die Beamtinnen und Beamten sind spätestens zwei Monate vor dem Tag des Dienstjubiläums über das Angebot zu informieren.
(2) Üben die Beamtinnen und Beamten ihr Wahlrecht bis vier Wochen vor dem Jubiläumstag nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahlrecht, gilt § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten V. v. 12. Oktober 2015 BGBl. I S. 1685 m.W.v. 21. Oktober 2015
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6492/index.htm