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§ 2 - Telekom-Jubiläumsverordnung (TelekomJubV)
V. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1791; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Geltung ab 29.06.2005; FNA: 900-10-4-34 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 29.06.2005; FNA: 900-10-4-34 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Jubiläumszuwendung
(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sachbezügen oder von anderen Vergünstigungen wählen, die die Deutsche Telekom AG auch für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder von Tarifverträgen aus gleichem Anlass bereitstellt. Die Beamtinnen und Beamten sind spätestens zwei Monate vor dem Tag des Dienstjubiläums über das Angebot zu informieren.
(2) Üben die Beamtinnen und Beamten ihr Wahlrecht bis vier Wochen vor dem Jubiläumstag nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahlrecht, gilt § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten V. v. 12. Oktober 2015 BGBl. I S. 1685 m.W.v. 21. Oktober 2015
Frühere Fassungen von § 2 TelekomJubV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.10.2015 | Artikel 2 Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 12.10.2015 BGBl. I S. 1685 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 TelekomJubV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TelekomJubV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TelekomJubV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TelekomJubV Geltungsbereich (vom 21.10.2015)
... und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
V. v. 12.10.2015 BGBl. I S. 1685
Artikel 2 PostBLArbZKEV Änderung der Jubiläumsverordnung Telekom
... vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267)" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung ... 2014 (BGBl. I S. 2267)" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung ...
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