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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2009 aufgehoben
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§ 4 - Bergmechaniker-Ausbildungsverordnung (BergMAusbV)
V. v. 19.12.1989 BGBl. I S. 2502; aufgehoben durch § 12 V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1240
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-158 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-158 Berufliche Bildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 6.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 8.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 9.
- Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
- 10.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
- 11.
- manuelles Spanen,
- 12.
- maschinelles Spanen,
- 13.
- Trennen, Umformen,
- 14.
- Fügen,
- 15.
- Bergtechnik, Grubensicherheit und Umweltschutz,
- 16.
- Feststellen von Störungen, Beheben von technischen Störungen und deren Ursachen,
- 17.
- Verständigen im Grubenbetrieb, Übermitteln und Auswerten von Daten,
- 18.
- Aufbauen von Schaltungen und Prüfen von Systemen der Steuerungstechnik,
- 19.
- Anwenden von Betriebsmitteln im Grubenbetrieb,
- 20.
- Errichten, Montieren und Instandhalten von Einrichtungen der Grubenbewetterung, Klimatisierung, Energieversorgung und Wasserhaltung,
- 21.
- Ausrichten und Vorrichten der Lagerstätte,
- 22.
- Herrichten der Grubenbaue für die Gewinnung, Abbauen der Lagerstätte,
- 23.
- Unterhalten und Sichern der Grubenbaue, Gebirgsverfestigung,
- 24.
- Fördern und Transportieren.
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Zitierungen von § 4 BergMAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BergMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BergMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/650/a8226.htm