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Änderung § 6 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 22.07.2022

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§ 6 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2022 geltenden Fassung
§ 6 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verhältnis zur Härteverordnung


(Text alte Fassung)

1 Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. 2 Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) geändert worden ist, findet insoweit keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

1 Zur Abgeltung eines besonderen Bedarfs bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 und 5 des Gesetzes wird Ausbildungsförderung nur nach dieser Verordnung geleistet. 2 Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung.

(heute geltende Fassung)