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Änderung § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV vom 01.08.2019
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§ 5 BAföG-AuslandszuschlagsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 5 BAföG-AuslandszuschlagsV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Aufwendungen für die Krankenversicherung | |
(Text alte Fassung) Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Abs. 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist. | (Text neue Fassung) Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach § 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist. |
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