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Änderung § 13 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 01.01.2007

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 474
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte


(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung.

(Text alte Fassung)

(2) Der Dritte darf erst tätig werden, nachdem die gemeinnützige Einrichtung der zuständigen Landestelle die Beteiligung des Dritten mitgeteilt hat. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,

(Text neue Fassung)

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,

1. die Butter zweckgerecht zu verwenden,

2. in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,

3. die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.

(3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.




 
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