Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 3. MilchFettVerbrVÄndV am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der MilchFettVerbrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.11.2006 BGBl. I S. 2593

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Berechtigungsscheine


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die in § 9 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Landesstelle) Berechtigungsscheine. Die Bundesanstalt gibt die zuständigen Landesstellen, bei denen Berechtigungsscheine beantragt und Antragsformulare angefordert werden können, im Bundesanzeiger bekannt. Die zuständige Landesstelle bestimmt die Formulare für die Beantragung und Erteilung des Berechtigungsscheines im Benehmen mit der Bundesanstalt.

(Text neue Fassung)

(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

1. eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,

2. eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,

a) die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereiches zu verwenden,

vorherige Änderung

b) der zuständigen Landesstelle auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,



b) der Bundesanstalt auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,

c) einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag an die Bundesanstalt zu zahlen, wenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buchstabe a verwendet wird.

(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung

1. des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3,

2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder

3. des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4

über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des § 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung. Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(4) (weggefallen)